Bundesrecht konsolidiert

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Ersichtlichmachung bei Chemischputzerarbeiten § 5

Kurztitel

Ersichtlichmachung bei Chemischputzerarbeiten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1979

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 GewerbeordnungNächster Suchbegriff

Text

Paragraph 5,

Gewerbetreibende, die das Bereithalten (Zurverfügungstellen, Vermieten) von Chemischreinigungsmaschinen („Münzputzerei“) ausüben, haben in den für den Kundenverkehr bestimmten Räumen ersichtlich zu machen, daß die Chemischputzerarbeiten durch Selbstbedienung der Kunden ausgeführt werden. Weiters ist in unmittelbarer Nähe der einzelnen Chemischreinigungsmaschinen ersichtlich zu machen, wie der Kunde die betreffende Chemischreinigungsmaschine zu bedienen hat und welche Arten von Reinigungsgut nicht für die Vorheriger SuchbegriffReinigung in der betreffenden Chemischreinigungsmaschine geeignet sind. Werden in einem Gewerbebetrieb sowohl das Bereithalten von Chemischreinigungsmaschinen als auch die Ausführung oder Übernahme von Chemischputzerarbeiten ausgeübt, so müssen überdies diese Tätigkeiten derart voneinander getrennt ausgeübt werden, daß eine Verwechslung dieser Tätigkeiten durch die Kunden vermieden wird.

Schlagworte

Reinigungsmaschine, Münzwäscherei

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2014

Gesetzesnummer

10006633

Dokumentnummer

NOR12072440

Alte Dokumentnummer

N51979162100

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/185/P5/NOR12072440

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