Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 9a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 9a

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Unwirksame und genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

Paragraph 9 a,
  1. Absatz einsRechtsgeschäfte einer Bauvereinigung im Rahmen der Vermögensverwaltung und gemäß Paragraph 7, mit Personen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins,, die dem Vorstand (Geschäftsführung) oder dem Aufsichtsrat der Bauvereinigung angehören, sind rechtsunwirksam.
  2. Absatz 2Rechtsgeschäfte einer Bauvereinigung gemäß Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      mit anderen Mitgliedern ihres Vorstandes (Geschäftsführung) oder ihres Aufsichtsrates sowie
    2. Ziffer 2
      mit Personen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins,, die dem Vorstand (Geschäftsführung) oder dem Aufsichtsrat nicht angehören, aber an der Bauvereinigung mit Kapitaleinlagen beteiligt sind,
    dürfen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit, nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat dem Vertragsabschluß einstimmig zugestimmt hat; dies gilt auch für deren nahe Angehörige im Sinn des Absatz 4,
  3. Absatz 2 aRechtsgeschäfte von Gesellschaften gemäß Paragraph 7, Absatz 4 und 4b mit Mitgliedern des Vorstandes (Geschäftsführung) oder des Aufsichtsrates eines gemeinnützigen Mutterunternehmens sowie deren nahe Angehörige im Sinne des Absatz 4, dürfen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit, nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat der Bauvereinigung dem Vertragsabschluss einstimmig zugestimmt hat.
  4. Absatz 3Der Aufsichtsrat kann den Vorstand oder die Geschäftsführung einstimmig ermächtigen, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes summenmäßig begrenzte Geschäfte nach Absatz 2, abzuschließen. Der Beschluß ist nur so lange wirksam, als in den Aufsichtsrat kein neues Mitglied eintritt.
  5. Absatz 4In Anwendung der vorstehenden Absätze sind einer natürlichen Person gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ihr Ehegatte, ihr eingetragener Partner sowie mit ihr in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie Verwandte oder in gerader Linie Verschwägerte sowie Personen gleichzuhalten, die zu ihr im Verhältnis der Wahlkindschaft stehen oder mit ihr in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.
  6. Absatz 5Voraussetzung für eine Genehmigung von Rechtsgeschäften gemäß Absatz 2 und 2a über die Vergabe von Wohnungen ist ein geeigneter Nachweis, dass der Wohnungswerber aus dem Personenkreis gemäß Absatz 2, oder 2a die Wohnung zur regelmäßigen Deckung seines Wohnbedürfnisses oder seiner nahen Angehörigen verwendet.
  7. Absatz 6Die nach Absatz 2 und 2a genehmigten Rechtsgeschäfte sind dem Revisionsverband anzuzeigen und in einem jährlichen „Compliance-Bericht“ darzustellen, der den Auszügen gemäß Paragraph 28, Absatz 8, anzuschließen ist.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009.

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40177531

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