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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Geschäftskreis

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Bauvereinigung hat sich nach ihrem Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag, Satzung) und tatsächlich mit der Errichtung und Verwaltung von Wohnungen mit einer Nutzfläche von höchstens 150 m2 mit normaler Ausstattung, von Eigenheimen mit höchstens zwei Wohnungen dieser Art und von Heimen sowie mit Sanierungen größeren Umfanges im Inland zu befassen und ihr Eigenkapital vornehmlich für diese Zwecke einzusetzen. Diesfalls wird die Bauvereinigung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig. Mit der Errichtung und Verwaltung zusammenhängende Geschäfte und Tätigkeiten können auch für andere gemeinnützige Bauvereinigungen vorgenommen werden. Die Verwaltung schließt alle Maßnahmen der Gebäudebewirtschaftung einschließlich deren Finanzierung, insbesondere die Instandhaltung und Instandsetzung samt der Errichtung von Hauswerkstätten zur Durchführung kleinerer Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten im Umfang des nötigen Bedarfs sowie die befugte Ausstellung von Energieausweisen und die Verbesserung mit ein.
  2. Absatz 2Die Verwaltung erstreckt sich auch auf Wohnhäuser, Eigenheime, Wohn-, Geschäfts- und Büroräume, Gemeinschaftseinrichtungen, Einstellplätze (Garagen), Abstellplätze oder Heime, welche von einer gemeinnützigen Bauvereinigung, einer Gebietskörperschaft oder einem Unternehmen, das mindestens zu 50 vH im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, errichtet oder - sei es auch nur als Mehrheitseigentümer - erworben wurden.
  3. Absatz 3Die Bauvereinigung hat überwiegend die in Absatz eins und 2 genannten Geschäfte zu betreiben. Neben diesen Geschäften darf die Bauvereinigung unbeschadet des Absatz 4, nachfolgende Geschäfte im Inland betreiben:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung von Wohnungen und Eigenheimen im Sinne des Absatz eins, sowie von Heimen im fremden Namen;
    2. Ziffer 2
      die Errichtung von Geschäftsräumen im eigenen oder fremden Namen im Zuge der Errichtung von Wohnungen, Eigenheimen oder Heimen, sofern die Nutzfläche (Paragraph 16,) aller Geschäftsräume eines Bauvorhabens ein Drittel der Gesamtnutzfläche nicht übersteigt oder, falls ein dieses Maß übersteigender Anteil an Geschäftsräumen baubehördlich vorgeschrieben ist, die Nutzflächen der Wohnungen überwiegen;
    3. Ziffer 3
      die Errichtung von Einstellplätzen (Garagen) oder Abstellplätzen im eigenen oder fremden Namen, soweit sie überwiegend zur Befriedigung des Bedarfs der Benützer der in Absatz eins, oder in diesem Absatz genannten Räumlichkeiten dienen;
    4. Ziffer 4
      die Errichtung, Erwerbung und den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen, die den Bewohnern der von der Bauvereinigung errichteten oder verwalteten Wohnungen dienen, einschließlich der von der Bauvereinigung zur Verwaltung benötigten Räumlichkeiten sowie die Errichtung und Erwerbung von Gemeinschaftseinrichtungen zur Befriedigung des Bedarfs der Wohnbevölkerung, soweit der Betrieb dieser Einrichtungen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegt;
    5. Ziffer 4 a
      die Durchführung von anderen Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes; als solche gelten nur Maßnahmen, die zeitlich und räumlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Errichtung und Sanierung von Gebäuden oder Wohnhausanlagen stehen, vorwiegend deren Bewohnern dienen und für die eine Förderung aus öffentlichen Mitteln für den Wohnbau und die Wohnhaussanierung gewährt wird;
    6. Ziffer 4 b
      die Verwaltung von Baulichkeiten, die im Miteigentum der verwaltenden Bauvereinigung stehen oder an denen sie eine Sanierung größeren Umfanges durchgeführt hat oder deren Errichtung aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde;
    7. Ziffer 5
      die Übernahme von aus öffentlichen Mitteln geförderten Aufgaben der Wohnhaussanierung, von Maßnahmen der Stadt- oder Dorferneuerung insbesondere im Rahmen von Stadt- oder Dorferneuerungsplänen von Gemeinden und von Assanierungen und Aufgaben nach dem Stadterneuerungsgesetz BGBl. Nr. 287/1974;
    8. Ziffer 6
      alle Rechtsgeschäfte, die mit der Errichtung, Erwerbung, Finanzierung und Überlassung ihrer Bauten und Anlagen in dem üblichen Rahmen ordnungsmäßiger Wohnungswirtschaft zusammenhängen, insbesondere den Erwerb, die Belastung und Übertragung von Grundstücken und Baurechten, der Erwerb von Grundstücken und deren Veräußerung oder Übertragung im Baurecht an andere Bauvereinigungen, die Einräumung des Wohnungseigentums und die Aufnahme von Zwischenkrediten und Baudarlehen;
    9. Ziffer 6 a
      alle Rechtsgeschäfte, die - unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 23, - mit der nachträglichen Übertragung des Eigentums (Miteigentums) an ihren Bauten und Anlagen zusammenhängen, bei Wohnungen und Geschäftsräumen, die nicht an gemeinnützige Bauvereinigungen übertragen werden, nur nach Legung eines Angebotes an die Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte gemäß Paragraph 15 c, Litera b,
    10. Ziffer 7
      die Entgegennahme von Geldern von Genossenschaftern, Gesellschaftern und Aktionären auch in Form von Darlehen, Einlagen und dergleichen;
    11. Ziffer 8
      den Erwerb von Baustoffen und Ausstattungsgegenständen, die zur Errichtung von Baulichkeiten gemäß Absatz eins und den Ziffer eins und 2 dieses Absatzes oder zur Instandhaltung, Instandsetzung und Verbesserung von verwalteten Baulichkeiten bestimmt sind;
    12. Ziffer 9
      die Beteiligung an gemeinnützigen Bauvereinigungen sowie die Mitgliedschaft bei nicht auf Gewinn ausgerichteten Vereinen, deren Tätigkeit die Förderung des Wohnungs- und Siedlungswesens zum Ziel hat.
    13. Ziffer 10
      die Beteiligung an Kreditunternehmungen in der Rechtsform der Genossenschaft mit beschränkter Haftung, soweit sie im gegebenen Fall zur Kreditbeschaffung für die Bauvereinigung erforderlich ist, die Beteiligung an Wohnbaubanken gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, des Bundesgesetzes über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, sowie die Beteiligung an Bausparkassen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bausparkassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, und den Abschluss von Bausparverträgen als Bausparer, wobei bei allen Beteiligungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, keine übermäßige Kapitalbindung erfolgen darf;
    14. Ziffer 11
      die Einrichtung von Stellen, die sich unentgeltlich mit der Auskunftserteilung über Bauvorhaben und über bestehende Bauten gemeinnütziger Bauvereinigungen und mit der Information von Wohnungssuchenden und Wohnungsinhabern (Mitgliedern) über rechtliche, technische und finanzielle Belange befassen;
    15. Ziffer 12
      die Betreuung von Tochtergesellschaften gemäß Absatz 4 b, ;,
    16. Ziffer 13
      die Zurverfügungstellung von Wohnraum im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, lit. 1a MRG.
  4. Absatz 3 aAuf Antrag der Bauvereinigung hat die Landesregierung im Zweifelsfall bescheidmäßig festzustellen, ob ein geplantes Geschäft oder eine geplante Beteiligung unter Absatz eins bis 3 fällt oder nicht.
  5. Absatz 4Andere im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung notwendig werdende Geschäfte einer Bauvereinigung als die in den Absatz eins bis 3 angeführten bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Der Beteiligung einer gemeinnützigen Bauvereinigung an anderen als den in Absatz 3, Ziffer 9 und 10 angeführten Unternehmungen darf die Landesregierung nur zustimmen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies zur Durchführung der Aufgaben der Bauvereinigung erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      die Unternehmung in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft errichtet ist und
    3. Ziffer 3
      das Kapital der Bauvereinigung durch die Beteiligung nicht übermäßig gebunden wird sowie
    4. Ziffer 4
      im Gesellschaftsvertrag sichergestellt ist, dass die Bestimmung des Paragraph 9 a, Absatz 2 a, eingehalten wird.
  6. Absatz 4 aIm Zusammenhang mit der Gebäudebewirtschaftung (Absatz eins, vierter Satz) erbrachte wohnungsbezogene Dienstleistungen, die vorwiegend den Bewohnern der von der Bauvereinigung verwalteten Wohnungen dienen, bedürfen nicht der Zustimmung der Landesregierung.
  7. Absatz 4 bDie Beteiligung einer Bauvereinigung an anderen als den in Absatz 3, Ziffer 9 und 10 angeführten Unternehmungen bedarf nicht der Zustimmung der Landesregierung, wenn
    1. Ziffer eins
      die Unternehmung in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet ist,
    2. Ziffer 2
      die Gesellschaft ihren Geschäftskreis auf Tätigkeiten im Sinne der Absatz eins bis 3 und 4a sowie einem Mutterunternehmen gemäß Ziffer 3, ausdrücklich genehmigte Geschäfte gemäß Absatz 4, beschränkt, wobei die Beschränkung auf das Inland nicht und die Beschränkungen des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 a, zweiter Halbsatz dann nicht gelten, wenn es sich um öffentliche Auftraggeber handelt,
    3. Ziffer 3
      die Mehrheit der Anteile im Eigentum der Bauvereinigung oder anderer Bauvereinigungen stehen und
    4. Ziffer 4
      das Kapital der Bauvereinigung durch die Beteiligung nicht übermäßig gebunden wird sowie
    5. Ziffer 5
      im Gesellschaftsvertrag sichergestellt ist, dass die Bestimmung des Paragraph 9 a, Absatz 2 a, eingehalten wird.
    Die Gesellschaft gilt diesfalls als Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 der beteiligten Bauvereinigung(en).
  8. Absatz 4 cAlle gemäß Paragraph 6 a, Körperschaftsteuergesetz gestellten Anträge für Geschäfte und Beteiligungen gemäß Absatz 4 bis 4b sind von der Bauvereinigung unverzüglich dem Revisionsverband und die dazu ergangenen Bescheide sind von den Finanzbehörden unverzüglich dem Revisionsverband zu übermitteln.
  9. Absatz 4 dDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Absatz 4, festlegen. Vor Erlassung ist auch jeder Revisionsverband im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zu hören.
  10. Absatz 5Hat eine Bauvereinigung Wohnungen im eigenen Namen tatsächlich errichtet und muß sie diese Tätigkeit später wegen Fehlens der wirtschaftlichen Voraussetzungen (Wohnungsbedarf oder Finanzierungsmöglichkeit) zeitweise einstellen, so hat sie bei der Landesregierung einen Antrag auf Bewilligung der Unterbrechung der Bautätigkeit einzubringen. Die Landesregierung kann nach Anhörung der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde einen Zeitraum von höchstens drei Jahren festlegen, innerhalb dessen die Bautätigkeit unterbrochen werden darf. Über Antrag der Bauvereinigung kann die Unterbrechung der Bautätigkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen auch auf weitere drei Jahre bewilligt werden.
  11. Absatz 6Verfügt eine Bauvereinigung über Eigenkapital, das nicht zur Deckung langfristiger Vermögensbestände oder der vorausschauenden Sicherung des laufenden Geschäftsbetriebes und sich daraus ergebender Finanzierungserfordernisse unter Berücksichtigung einer Liquiditätsreserve von 20 vH verwendet wurde, so hat sie dieses Eigenkapital (Reservekapital) innerhalb der folgenden drei Anmerkung, zwei1) Geschäftsjahre für Geschäfte im Sinne der Absatz eins bis 4b zu widmen. In diesem Zeitraum werden Geschäftsjahre, für die im Sinne des Absatz 5, von der Landesregierung festgelegt wurde, daß die Bautätigkeit unterbrochen werden darf, nicht eingerechnet.
  12. Absatz 6 aDer Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bei einer Änderung der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Sinne des Absatz 5, (Wohnungsbedarf oder Finanzierungsmöglichkeiten) durch Verordnung Richtlinien zu erlassen, die eine Erhöhung der zulässigen Liquiditätsreserve und des Verwendungszeitraumes gemäß Absatz 6, auf höchstens 110 vH bzw. fünf Jahre vorsehen. Vor Erlassung einer Verordnung ist auch jeder Revisionsverband im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, anzuhören.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2015,)

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1 Anmerkung, Artikel 3, Ziffer 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2015, lautet: „In Paragraph 7, Absatz 6, ersetzt die Wortfolge „innerhalb der folgenden drei Geschäftsjahre“ die Wortfolge „innerhalb der folgenden zwei Geschäftsjahre“.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden, aber vergleiche Textgegenüberstellung in den Parlamentarischen Materialien zur Novelle.)

Anmerkung

ÜR: Art. II Z 3 lit. b, BGBl. Nr. 253/1993

Schlagworte

Instandhaltungsarbeit, Wohnraum, Geschäftsraum, Stadterneuerung, Stadterneuerungsplan, Wohnungswesen

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40177529

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P7/NOR40177529

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