Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 35

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 35

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Entziehung der Anerkennung

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDie Anerkennung kann nur mit Bescheid entzogen werden. Der Finanzbehörde kommt ein Antragsrecht auf Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu. Ein einseitiger Verzicht durch die Bauvereinigung ist unzulässig.
  2. Absatz 2Die Anerkennung ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 29, zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag, Satzung) der Bauvereinigung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht mehr entspricht;
    2. Ziffer 2
      der tatsächliche Geschäftsbetrieb der Bauvereinigung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderläuft;
    3. Ziffer 3
      die Bauvereinigung sich der Prüfung durch den Revisionsverband oder der Aufsicht durch die Landesregierung beharrlich entzieht;
    4. Ziffer 4
      die Bauvereinigung den ihr gemäß Paragraph 27, obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann von der Entziehung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit absehen, wenn die Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates oder die Geschäftsführer, welche den Entziehungsgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, nach Aufforderung durch die Landesregierung binnen angemessener Frist ihrer Funktion enthoben worden sind.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat den Spruch des Bescheides, mit dem die Anerkennung entzogen wurde, auf Kosten der Bauvereinigung im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40080693

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