Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 35
Inkrafttretensdatum
31.03.1979
Außerkrafttretensdatum
30.09.2006
Abkürzung
WGG
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Entziehung der Anerkennung
§ 35. (1) Die Anerkennung kann nur mit Bescheid entzogen werden. Der Finanzlandesdirektion kommt ein Antragsrecht auf Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu. Ein einseitiger Verzicht durch die Bauvereinigung ist unzulässig.Paragraph 35, (1) Die Anerkennung kann nur mit Bescheid entzogen werden. Der Finanzlandesdirektion kommt ein Antragsrecht auf Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu. Ein einseitiger Verzicht durch die Bauvereinigung ist unzulässig.
(2)Absatz 2Die Anerkennung ist unbeschadet der Bestimmungen des § 29 zu entziehen, wennDie Anerkennung ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 29, zu entziehen, wenn
der Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag, Satzung) der Bauvereinigung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht mehr entspricht;
der tatsächliche Geschäftsbetrieb der Bauvereinigung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderläuft;
die Bauvereinigung sich der Prüfung durch den Revisionsverband oder der Aufsicht durch die Landesregierung beharrlich entzieht;
die Bauvereinigung den ihr gemäß § 27 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt.die Bauvereinigung den ihr gemäß Paragraph 27, obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
(3)Absatz 3Die Landesregierung kann von der Entziehung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit absehen, wenn die Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates oder die Geschäftsführer, welche den Entziehungsgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, nach Aufforderung durch die Landesregierung binnen angemessener Frist ihrer Funktion enthoben worden sind.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat den Spruch des Bescheides, mit dem die Anerkennung entzogen wurde, auf Kosten der Bauvereinigung im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Gesetzesnummer
10011509
Dokumentnummer
NOR12148605
Alte Dokumentnummer
N9197911911Y