Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 33

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Entscheidung

Paragraph 33,
  1. Absatz einsBescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben schriftlich zu ergehen.
  2. Absatz 2Partei ist die Bauvereinigung und im Verfahren gemäß den Paragraphen 7, Absatz 4,, 10a Absatz eins,, 29 Absatz 3,, 34 und 35 die Finanzbehörde, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat. Im Verfahren gemäß Paragraphen 7, Absatz 4,, 10a, 29 Absatz 3,, 34 und 35 ist dem Revisionsverband (Paragraph 5,), dem die Bauvereinigung angehört, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  3. Absatz 3Die Bauvereinigung ist verpflichtet, zur Beschleunigung der Entscheidung in jeder Weise beizutragen, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen fristgerecht vorzulegen. Soweit durch die nicht fristgerechte Vorlage das Verfahren schuldhaft verzögert wird, sind die daraus erwachsenden Kosten der Bauvereinigung aufzuerlegen.

Anmerkung

Art. 3 Z 23b der Novelle BGBl. I Nr. 157/2015 lautet: „In § 33 Abs. 2 ist im zweiten Satz nach dem Zitat samt Beistrich: „10a Abs. 1,“ das Zitat samt Beistrich: „10b,“ einzufügen.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40080688

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