Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 28

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Überwachung und Durchführung der Prüfung

Paragraph 28,
  1. Absatz einsFür die Durchführung der Prüfung (Paragraph 5,) von Genossenschaften gilt das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 127, Art. römisch eins, mit den in den nachstehenden Absätzen sowie in den Paragraphen 23 und 29 angeführten Ergänzungen und Abweichungen. Auch bei Bauvereinigungen in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Aktiengesellschaft hat die Prüfung diesen Vorschriften zu entsprechen.
  2. Absatz 2Der Leiter der Prüfungsstelle wird auf Vorschlag des Obmannes von der Generalversammlung bestellt. Maßgebend für die Tätigkeit der Prüfer sind neben den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften, die Prüfungsrichtlinien und der Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag, Satzung) der zu prüfenden Bauvereinigung. Der Beginn und der Schluß der Prüfung ist vom Prüfer der für die zu prüfende Bauvereinigung zuständigen Landesregierung unverzüglich zu melden.
  3. Absatz 3Die regelmäßige Prüfung ist in jedem Geschäftsjahr vor Feststellung des Jahresabschlusses durchzuführen. Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes zu prüfen und unter Anwendung der Vorschriften des Paragraph 274, UGB mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so darf der Jahresabschluß nicht festgestellt werden; ein trotzdem festgestellter Jahresabschluß ist rechtsunwirksam.
  4. Absatz 4Die Prüfung hat sich unter Bedachtnahme auf Artikel römisch fünf Paragraph 2, Absatz 2, des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997 auch auf die Einhaltung des Paragraph eins, Absatz 2 und der Paragraphen 3 bis 27 zu erstrecken.
  5. Absatz 5Der Revisionsverband hat, wenn er es für erforderlich hält oder wenn es die Landesregierung verlangt, auch außerordentliche Prüfungen durchzuführen.
  6. Absatz 6Stellt die Bauvereinigung die in den Prüfungsberichten festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nicht ab, ist dies der Landesregierung mitzuteilen.
  7. Absatz 7Die Prüfungsberichte sind vom Revisionsverband spätestens drei Monate nach Beendigung der Prüfung der Landesregierung und der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen. Wenn behördliche Maßnahmen dringend erforderlich erscheinen, ist das Prüfungsergebnis unverzüglich der Landesregierung und der zuständigen Finanzbehörde mitzuteilen.
  8. Absatz 8Den Prüfungsberichten ist ein Auszug anzuschließen, der in übersichtlicher Form folgende Angaben über die geprüfte Bauvereinigung enthält:
    1. Ziffer eins
      den letzten geprüften Jahresabschluß mit dem Bestätigungs- oder Prüfungsvermerk und dem Gebarungsvermerk,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls die Gründe, die zu einer Einschränkung oder Versagung des Bestätigungs- bzw. Prüfungsvermerkes oder des Gebarungsvermerkes geführt haben,
    3. Ziffer 3
      die Namen der Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführer und die Namen der Mitglieder des Aufsichtsrates im Zeitpunkt der Prüfung,
    4. Ziffer 4
      die Zahl der verwalteten Wohnungen zum Bilanzstichtag,
    5. Ziffer 5
      die Zahl der im letzten Jahr, auf das sich die Prüfung bezieht, und in den beiden diesem vorangegangenen Jahren fertiggestellten Wohnungen,
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,)
    1. Ziffer 7
      die Höhe des Eigenkapitalanteils, der sich gemäß Paragraph 7, Absatz 6, errechnet.
  9. Absatz 9Die Kosten der Prüfungen durch den Revisionsverband einschließlich der Prüfungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, sind von der Bauvereinigung zu tragen.

Anmerkung

ÜR: Abschnitt II Art. V Abs. 4, BGBl. Nr. 68/1991

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft, Bestätigungsvermerk, Entgeltsbildung, BGBl. I Nr. 127/1997

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40177550

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