Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 23

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Rechnungslegung, Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung und Verwaltung

Paragraph 23,
  1. Absatz einsGeschäftsführung und Verwaltung einer gemeinnützigen Bauvereinigung müssen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen.
  2. Absatz eins aNach den Grundsätzen des Absatz eins, hat die Bauvereinigung insbesondere auch die nachträgliche Verpflichtung, entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt angemessene Darlehenskonditionen (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,) zu vereinbaren.
  3. Absatz 2Die Rechnungslegung gemeinnütziger Bauvereinigungen hat unabhängig von deren Größe und Rechtsform grundsätzlich in Anwendung der Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches und des Paragraph 260, des Aktiengesetzes in der Fassung des Artikels römisch III des 2. WÄG und unter Bedachtnahme auf den gesetzlich festgelegten Geschäftskreis (Paragraph 7,) zu erfolgen.
  4. Absatz 3Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Richtlinien erlassen, die unter Berücksichtigung branchenüblicher Verhältnisse Regelungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Geschäftsgebarung zu enthalten haben.
  5. Absatz 4Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rücklage gemäß Paragraph 10, Absatz 6, die nähere Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Anwendung der Paragraphen 224 und 231 UGB nach Maßgabe des Absatz 2 und entsprechend verbindliche Formblätter durch Verordnung festzulegen.
  6. Absatz 4 aDer Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Richtlinien erlassen, die auf der Grundlage des Paragraph 15 a, nähere Bestimmungen über die Berechnung des Fixpreises, insbesondere auch über die Höhe des Pauschalsatzes zur Risikoabgeltung, der sich nach den Kosten einer Bankgarantie zur Sicherstellung der Ansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers zu richten hat, sowie über die Vereinbarkeit des Fixpreises mit den Grundsätzen des Absatz eins, im Hinblick auf die Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Geschäftsgebarung zu enthalten haben.
  7. Absatz 4 bDer Fixpreis nach Paragraph 15 a, ist innerhalb einer Bandbreite zu ermitteln. Die Untergrenze dieser Bandbreite bemisst sich nach den Kosten des Grunderwerbs, zuzüglich einer Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen und der Finanzierungskosten, und den Baukosten gemäß Paragraph 13, Absatz 2,, ihre Obergrenze nach den Grund- und Baukosten sowie den Rücklagen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zuzüglich eines Pauschalsatzes zur Risikoabgeltung.
  8. Absatz 4 cDer nach Paragraph 15 d, zu ermittelnde Fixpreis ist ausgehend vom Substanzwert, unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert im Zeitpunkt des Anbots der Fixpreisvereinbarung, oder ausgehend von Paragraph 15 a, (Paragraph 23, Absatz 4 b,), unter Bedachtnahme auf eine jeweils sachgerechte und angemessene Absetzung für Abschreibung und eine Wertsicherung zu berechnen.
    In der Ermittlung des Barkaufpreises sind in der Vereinbarung insbesondere die anteilige Übernahme aller Verpflichtungen der Bauvereinigung (§15b Absatz eins, Litera c,) und die Einmalbeträge (Paragraph 17,), zu berücksichtigen.
    Der Fixpreis muss mindestens dem Buchwert entsprechen und in ihm muss jedenfalls die Summe aus nachfolgenden Kosten Deckung finden:
    1. Litera a
      die anteiligen Verpflichtungen der Bauvereinigung,
    2. Litera b
      die anteilig von ihr eingesetzten Eigenmittel,
    3. Litera c
      die von der Bauvereinigung zu leistenden Beträge bei einer erforderlichen Berichtigung des Vorsteuerabzugs,
    4. Litera d
      die anteiligen Kosten der Wohnungseigentumsbegründung, der Verwertung und der Information der Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten, wie im Besonderen über förderungsrechtliche Auswirkungen.
    5. Litera e
      bei bereits bestehendem Wohnungseigentum die anteilige Höhe der Rücklage gemäß Paragraph 31, WEG 2002
  9. Absatz 4 dDie Bauvereinigung ist verpflichtet, in Zweifelsfällen – insbesondere bei einem unwirtschaftlich hohen energetischen Sanierungsbedarf (Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 5,) – in einer unternehmensinternen Kalkulation die Kosten einer umfassenden Sanierung den Kosten eines Abbruchs samt den Kosten der Errichtung einer Baulichkeit in räumlicher Nähe (Paragraph 2, Ziffer eins,) gegenüber zu stellen. Die Sinnhaftigkeit einer umfassenden Sanierung trotz unwirtschaftlich hoher Sanierungskosten ist zu begründen.
  10. Absatz 4 eDie Bauvereinigung ist verpflichtet, im Fall umfassender Sanierungen unternehmensintern die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit von Nachverdichtungen gem. Paragraph 13, Absatz 7,, einschließlich deren technischer Machbarkeit, zu prüfen.
  11. Absatz 5Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz 3 und 4a ist auch jeder Revisionsverband im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, anzuhören.

Anmerkung

ÜR: Abschnitt II Art. V Abs. 4, BGBl. Nr. 68/1991

Schlagworte

Gewinnrechnung, Grundkosten, Erhaltungsbeitrag

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40177548

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