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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 22

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Verfahren

Paragraph 22,
  1. Absatz einsÜber die Anträge in den im folgenden genannten Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Baulichkeit gelegen ist:
    1. Ziffer eins
      Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (Paragraphen 14 a bis 14c);
    2. Ziffer 2
      Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung (Paragraph 7, Mietrechtsgesetz);
    3. Ziffer 2 a
      Festsetzung des Preises (Paragraphen 15 b und 15c);
    4. Ziffer 3
      Duldung von Eingriffen in das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten einschließlich des Anspruches auf angemessene Entschädigung (Paragraph 8, Absatz 2 und 3 Mietrechtsgesetz);
    5. Ziffer 4
      Veränderung (Verbesserung) der zum entgeltlichen Gebrauch überlassenen Wohnung oder des Geschäftsraumes (Paragraph 9, Mietrechtsgesetz) sowie Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung (Paragraph 20, Absatz 5,);
    6. Ziffer 5
      Wohnungstausch (Paragraph 13, Mietrechtsgesetz);
    7. Ziffer 6
      Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises (Paragraph 15,) und Entgelts (Paragraph 13, Absatz 4 bis 6 und Paragraph 14,);
    8. Ziffer 6 a
      Geltendmachung offenkundiger Unangemessenheit des Fixpreises (Paragraph 15 a und Paragraph 15 d,);
    9. Ziffer 6 b
      Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwertes (Paragraph 16, Absatz 4 und 5);
    10. Ziffer 6 c
      Geltendmachung der offenkundigen Unangemessenheit von Zinssatzvereinbarungen (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,);
    11. Ziffer 7
      Verteilung der Kosten für den Betrieb (Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 16,);
    12. Ziffer 8
      Erhöhungen nach Paragraph 14, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 14 c, ;,
    13. Ziffer 9
      Legung der Abrechnungen (Paragraphen 19 bis 19c);
    14. Ziffer 10
      Anteil an den Betriebskosten und laufenden Abgaben, Anteil an den Auslagen für die Verwaltung, Anteil an den angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung, Anteil an den besonderen Aufwendungen (Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 16 ;, Paragraphen 21,, 23 und 24 Mietrechtsgesetz);
    15. Ziffer 11
      Richtigkeit des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages und Rückzahlung (Paragraph 14 d,);
    16. Ziffer 11 a
      Feststellung des Deckungsbetrages (Paragraph 14, Absatz 3 a,);
    17. Ziffer 12
      Höhe des nach Paragraph 17, zurückzuzahlenden Betrages;
    18. Ziffer 12 a
      Feststellung des nach Paragraph 15 g, Absatz 4 zulässigerweise begehrten oder geleisteten Betrages;
    19. Ziffer 13
      Rückzahlung von Leistungen und Entgelten - ausgenommen Beträge nach Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 9, Ziffer 2, oder Paragraph 17, - die auf ungültigen und verbotenen Vereinbarungen im Sinne des Paragraph 27, des Mietrechtsgesetzes beruhen.
    20. Ziffer 13 a
      Legung der Endabrechnung über die Herstellungskosten (Paragraph 18, Absatz 3,).
    21. Ziffer 14
      Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrages (Paragraph 16 b, Mietrechtsgesetz)
  2. Absatz 2Bei Anträgen nach Absatz eins, Ziffer 6 und 6a, womit Einwendungen gegen die Höhe der dem Entgelt (Preis) zugrunde gelegten gesamten Herstellungskosten oder gegen die Höhe des Fixpreises geltend gemacht werden, gilt Paragraph 18, Absatz 3, Bei einem Antrag nach Absatz eins, Ziffer 6,, womit die Überprüfung der Zulässigkeit des Entgelts oder Preises mit der Behauptung begehrt wird, die Berechnung verstoße gegen Paragraph 13,, weil die Baukostenverrechnung nicht vollständig oder nicht richtig sei oder Leistungen enthalte, die nicht oder nicht vollständig erbracht worden seien, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      der belangten Bauvereinigung ist die Vorlage der Endabrechnung über die gesamten Baukosten aufzutragen; der Vorlage ist ein Verzeichnis aller Vertragspartner im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, der Bauvereinigung in diesem Zeitpunkt anzuschließen;
    2. Ziffer 2
      nach Vorlage der Unterlagen nach Ziffer eins, ist dem Antragsteller aufzutragen, binnen sechs Monaten die behaupteten Berechnungsfehler kurz und vollständig anzugeben; gleichzeitig ist den von der Bauvereinigung genannten sowie dem Gericht sonst bekanntgewordenen übrigen Vertragspartnern im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, mitzuteilen, daß sie berechtigt sind, in gleicher Weise behauptete Berechnungsfehler binnen sechs Monaten anzugeben;
    3. Ziffer 3
      sodann hat das Gericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch gesondert anfechtbaren Beschluß die Tatsachen, über welche auf Grund der Einwendungen nach Ziffer 2, Beweis zu erheben ist, genau zu bezeichnen;
    4. Ziffer 4
      nach Rechtskraft des Beschlusses nach Ziffer 3, ist ein zur Deckung der zur Durchführung eines Sachverständigenbeweises erforderlicher Kostenvorschuß zur Hälfte der Bauvereinigung und zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen, die Einwendungen nach Ziffer 2, erhoben haben.
  3. Absatz 2 aIm Falle einer Baukostenverrechnung über einen Generalunternehmer kann die Überprüfung der Zulässigkeit des Entgelts oder Preises mit der Behauptung begehrt werden, die Berechnung verstoße gegen Paragraph 13,, weil die Baukostenverrechnung Leistungen enthalte, die nicht oder nicht vollständig erbracht worden seien. Absatz 2, Ziffer eins bis 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      neben der Vorlage der Endabrechnung der gesamten Baukosten das dem Generalunternehmervertrag zugrunde liegende Leistungsverzeichnis anzuschließen ist und
    2. Ziffer 2
      nach Vorlage der Unterlagen nach Ziffer eins, dem Antragsteller aufzutragen ist, binnen sechs Monaten die behauptete Minderleistung kurz und vollständig anzugeben.
  4. Absatz 3Gilt der Verteilungsschlüssel für die Kosten für den Betrieb (Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 16,) gemäß Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz WEG 2002 auch für die Miteigentümer der Liegenschaft, so stehen jedem dieser Miteigentümer in den im Absatz eins, Ziffer 7, angeführten Angelegenheiten die in Absatz 4 und 5 eingeräumten Rechte und Pflichten in gleicher Weise wie einem Mieter oder Nutzungsberechtigten zu.
  5. Absatz 4Im Übrigen gelten in den in Absatz eins, angeführten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit den in Paragraph 37, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 3, Ziffer eins,, 6, 8 bis 17, 19 und 20 und Absatz 4, sowie in den Paragraphen 38 bis 40 MRG genannten und den folgenden Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      In einem Verfahren, das von einem oder mehreren Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Baulichkeit gegen die Bauvereinigung eingeleitet wird, ist der verfahrenseinleitende Antrag auch jenen anderen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten zuzustellen, deren Interessen durch eine stattgebende Entscheidung darüber unmittelbar berührt werden könnten; diesen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten ist Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben, wofür es genügt, wenn sie zu einem Zeitpunkt, zu dem dies noch zulässig ist, Sachvorbringen erstatten können.
    2. Ziffer 2
      In einem Verfahren, das von der Bauvereinigung gegen Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte einer Baulichkeit eingeleitet wird, kommt Parteistellung auch jenen anderen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Baulichkeit zu, deren Interessen durch eine stattgebende Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden könnten.
    3. Ziffer 3
      Die Zustellung an die anderen, in ihren Interessen unmittelbar berührten Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Baulichkeit nach Ziffer eins, kann durch Anschlag an einer für alle Hausbewohner deutlich sichtbaren Stelle des Hauses (bei mehreren Stiegenhäusern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen) vorgenommen werden. Der Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags gilt mit Ablauf dieser Frist als vollzogen, spätere Zustellungen hingegen schon mit dem Anschlag. Die Gültigkeit der Zustellung wird dadurch, dass der Anschlag noch vor Ablauf dieser Frist abgerissen oder beschädigt wurde, nicht berührt.
    4. Ziffer 4
      Kommt in einem Verfahren nach Ziffer 2, mehr als sechs Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten Parteistellung zu, so kann die Zustellung an diese Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch Anschlag nach Ziffer 3 und damit verbundene individuelle Zustellung an einen dieser Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten, der vom Gericht zu bestimmen ist, vorgenommen werden.
    5. Ziffer 5
      Zustellungen an die Bauvereinigung können auch zu Handen der von der Bauvereinigung zur Verwaltung der Liegenschaft bestellten gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vorgenommen werden.
    6. Ziffer 6
      In den in Ziffer eins, angeführten Verfahren erstreckt sich die Rechtskraft von antragsstattgebenden Sachbeschlüssen über Feststellungsbegehren auf alle Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten, denen der verfahrenseinleitende Antrag nach Ziffer eins, zugestellt wurde.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,)

Anmerkung

ÜR: Abschnitt II Art. V Abs. 3, BGBl. Nr. 68/1991

Schlagworte

Erhaltungsarbeit, Mietverhältnis, Verbesserungsarbeit, Erhaltungsbeitrag

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40216888

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