Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 21

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Rechtsunwirksame Vereinbarungen

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Vereinbarungen einer Bauvereinigung mit einem Mieter, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Erwerber einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteiles) sind insoweit rechtsunwirksam, als sie
    1. Ziffer eins
      zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von den Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 15, 15 b bis 20 und 22 abweichen,
    2. Ziffer 2
      die dem Erwerber eines Siedlungshauses nach den Paragraphen 918 bis 921, 932 und 934 ABGB zustehenden Rechte beschränken,
    3. Ziffer 3
      anläßlich der Übertragung eines Siedlungshauses die Unkündbarkeit von Verwaltungsverträgen für eine fünf Jahre übersteigende Frist vorsehen oder
    4. Ziffer 4
      Vereinbarungen vorsehen, die geeignet sind, die dem Eigentümer eines Siedlungshauses zustehenden Nutzungs- und Verfügungsrechte aufzuheben oder zu beschränken, wie insbesondere Vereinbarungen über Vor- und Wiederkaufsrechte.
  2. Absatz 2,Die Bauvereinigung ist verpflichtet, im Falle der Übertragung des Eigentums an einem Siedlungshaus ohne Verzug, längstens jedoch innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Benützungsbewilligung, bei allfälligem früheren Beziehen nach diesem Zeitpunkt, die zur Einverleibung des Eigentumsrechtes erforderlichen Anträge zu stellen und die hiefür notwendigen Urkunden zu errichten, sofern nicht sonstige gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Ist die Bauvereinigung mit der Stellung der Anträge oder Errichtung der Urkunden nach Absatz 2, säumig, so kann der Erwerber eines Siedlungshauses die Bauvereinigung auf die Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes bei dem Bezirksgericht klagen, in dessen Sprengel das Siedlungshaus gelegen ist. Auf dieses Verfahren finden die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,, insbesondere deren Paragraph 60, Absatz 2,, und die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, mit der Maßgabe Anwendung, daß Paragraph 43, Absatz 2 und 3 WEG 2002 sinngemäß gilt.
  4. Absatz 4,Vereinbarungen einer Bauvereinigung, die im Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Baulichkeiten eingegangen werden, sind insoweit rechtsunwirksam, als sie die gemeinnützige Bauvereinigung verpflichten, von den Vorschriften zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages – insbesondere von den Paragraphen 13 bis 20 und 23 – abzuweichen.

Schlagworte

Nutzungsrecht, Vorkaufsrecht

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40030014

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P21/NOR40030014

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