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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 20

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Anwendung mietrechtlicher Bestimmungen

Paragraph 20,
  1. Absatz einsFür die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages in einer Baulichkeit, die von einer Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet worden ist oder auf die die Voraussetzungen des Paragraph 20 a, zutreffen, wird folgendes bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Wenn die Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände der Baulichkeit im Eigentum (Baurecht) einer Bauvereinigung stehen,
      1. Litera a
        gelten die Paragraphen 3 bis 6, Paragraph 10,, Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz, die Paragraphen 15 a bis 16a, 17 bis 18b, Paragraph 18 c, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraphen 19 und 20, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 6,, Paragraph 22, sowie die Verteilungsgrundsätze des Paragraph 24, Absatz eins und die Paragraphen 43,, 45 und 47 des Mietrechtsgesetzes nicht; dessen Paragraphen 37 bis 40 nur nach Maßgabe des Paragraph 22, dieses Bundesgesetzes;
      2. Litera b
        sind Paragraph 2 und die Paragraphen 7 bis 9 sowie die Paragraphen 11 bis 14, ausgenommen Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 15, mit der Maßgabe, dass als Hauptmietzins im Sinne dessen Absatz 1 Ziffer eins, das nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 dieses Bundesgesetzes jeweils zulässige Entgelt gilt. Paragraph 16 b,, Paragraph 18 c, Absatz 2,, Paragraph 21, – ausgenommen dessen Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 6, – und die Paragraphen 23 und 24 – ausgenommen die Verteilungsgrundsätze des Absatz eins, –, die Paragraphen 25 bis 42a, 46 – dessen Absatz 2, jedoch nach Maßgabe der Paragraphen 13, Absatz 4 und 6 und 39 Absatz 18, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes – und 46a bis 46c, 49a und 52a des Mietrechtsgesetzes auf die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages auch in den Fällen anzuwenden, in denen Paragraph eins, des Mietrechtsgesetzes anderes bestimmt;
      3. Litera c
        sind abweichend von Litera b, die Paragraphen 12 bis 14 MRG nicht anzuwenden und darf die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren für Wohnungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, MRG nur unterschritten werden, wenn ein Miet- oder sonstiger Nutzungsvertrag
        1. Sub-Litera, a, a
          über einen Mietgegenstand, der im Rahmen eines Beherberungsbetriebes ohne touristische Nutzung mit einer Mindestbefristungsdauer von zwei Monaten oder des Betriebes eines hierfür besonders eingerichteten Heimes für ledige oder betagte Menschen, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer, Schüler oder Studenten oder
        2. Sub-Litera, b, b
          über Wohnungen oder Wohnräume gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins a, MRG oder
        3. Sub-Litera, c, c
          über eine Wohnung oder Wohnräume mit einer sozialen Einrichtung, die die Betreuung betreuungsbedürftiger Menschen wahrnimmt oder direkt mit einer Betreuungsperson (einer Pflegekraft), oder einer Person, die in naher Umgebung einen nahen Angehörigen pflegt oder
        4. Sub-Litera, d, d
          über Mietgegenstände in Baulichkeiten, die gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in absehbarer Zeit, spätestens aber innerhalb von 18 Monaten in größerem Umfang saniert werden oder
        5. Sub-Litera, e, e
          in einem Studentenheim, das nicht ausgelastet ist, ein kurzfristiger Gastvertrag iSd Paragraph 5 b, Studentenheimgesetz mit Personen, die keine Studierenden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Studentenheimgesetz sind
        abgeschlossen wird.
    2. Ziffer 2
      Wenn ein Miet- oder sonstiger Nutzungsgegenstand der Baulichkeit im Wohnungseigentum der Bauvereinigung steht, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die in Ziffer eins, Litera a und b genannten Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.
    3. Ziffer 2 a
      Wenn an einem Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand der Baulichkeit zugunsten des bisherigen Mieters gemäß den Paragraphen 15 b bis 15e Wohnungseigentum begründet (oder bereits begründetes Wohnungseigentum veräußert) worden ist, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dessen Paragraph 15 h, nicht und jene des Mietrechtsgesetzes nach Maßgabe dessen Paragraph eins, Absatz eins,, 2 und 4, sofern Paragraph 15 h, nichts anderes bestimmt.
    4. Ziffer 2 b
      Wenn an einem Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand der Baulichkeit sonst nachträglich Wohnungseigentum begründet worden ist, gelten die in Ziffer 3, genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
    5. Ziffer 3
      Wenn nach der Errichtung der Baulichkeit
      1. Litera a
        das Eigentum (Baurecht) an einen Erwerber übergeht, der keine gemeinnützige Bauvereinigung ist oder
      2. Litera b
        die Bauvereinigung die Gemeinnützigkeit verliert,
      sind die Bestimmungen der Paragraph 8, Absatz 3, letzter Satz, Paragraphen 13 bis 15f, Paragraphen 15 h bis 20 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraphen 20, Absatz eins, Ziffer 2 bis 22 und Paragraph 39, Absatz 8 bis 13, 18, 19, 21 und 24 bis 27 dieses Bundesgesetzes weiterhin sinngemäß anzuwenden.
    6. Ziffer 4
      Der Artikel römisch IV des 2. Wohnrechtsänderungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Als weitere, die Bauvereinigung zur Kündigung berechtigende wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 30, des Mietrechtsgesetzes sind anzusehen:
    1. Ziffer eins
      ab 1. Jänner 1989, wenn für das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Mietrechtsgesetzes auch seit dem 1. Jänner 1986 nicht dessen Paragraphen 30 bis 36, wohl aber die Paragraphen 19 bis 23 des Mietengesetzes anzuwenden waren, und sich der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte weigert, der Erhöhung des Entgelts für die Überlassung des Gebrauches seines Miet- oder Nutzungsgegenstandes auf den Betrag zuzustimmen, der nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu entrichten wäre;
    2. Ziffer 2
      ab 1. Juli 1991, wenn gemäß Schillingeröffnungsbilanzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1954,, eine Baulichkeit neu zu bewerten war sowie bis zum 31. Dezember 1981 den gemäß Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, des Mietrechtsgesetzes außer Kraft getretenen Bindungen des Zinsstoppgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1954,, unterlag, und sich der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte weigert, der Erhöhung des Entgelts für die Überlassung des Gebrauches seines Miet- oder Nutzungsgegenstandes auf den Betrag zuzustimmen, der unter Anwendung des Schillingeröffnungsbilanzgesetzes und nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu entrichten wäre.
  3. Absatz 3Auf Kündigungen nach Absatz 2, ist Paragraph 33, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 3 aParagraph 382 f, EO gilt für ein diesem Bundesgesetz unterliegendes Miet- oder sonstiges Nutzungsverhältnis entsprechend.
  5. Absatz 4Eine Bauvereinigung in der Rechtsform einer Genossenschaft kann im Fall des Paragraph 12, oder Paragraph 14, des Mietrechtsgesetzes verlangen, dass die in den Nutzungsvertrag eintretende(n) Person(en) der Genossenschaft als Mitglied beitritt/beitreten.
  6. Absatz 5Der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte einer Wohnung, der in den letzten zwanzig Jahren vor Beendigung des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses in der zum Gebrauch überlassenen Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung (Paragraph 9, des Mietrechtsgesetzes) gemacht hat, die über seine Miet- oder sonstige Nutzungsdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, hat bei Beendigung des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      Der Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen vermindert sich um eine jährliche Abschreibung. Das Ausmaß dieser Abschreibung beträgt für jedes vollendete Jahr:
      1. Litera a
        bei den Ziffer 2, Litera a und b genannten Aufwendungen ein Zehntel,
      2. Litera b
        bei den von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln geförderten Aufwendungen einen Bruchteil, der sich aus der Laufzeit der Förderung errechnet,
      3. Litera c
        sonst ein Zwanzigstel.
    2. Ziffer 2
      Ersatzfähige Aufwendungen sind:
      1. Litera a
        die Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der Errichtung von Wärmeversorgungsanlagen) oder sanitären Anlagen in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung sowie die Erneuerung einer bei Beginn des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses vorhandenen, aber schadhaft gewordenen Heiztherme oder eines solchen Warmwasserboilers,
      2. Litera b
        die gänzliche Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens in einer dem sonstigen Ausstattungszustand der Wohnung entsprechenden Ausführung,
      3. Litera c
        andere gleich wesentliche Verbesserungen, insbesondere solche, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert worden sind.
    3. Ziffer 3
      Ein Anspruch auf Ersatz besteht nicht, wenn die Bauvereinigung berechtigterweise die Zustimmung verweigert oder an die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes gebunden hat oder wenn die Bauvereinigung, weil ihr der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte die wesentliche Veränderung nicht angezeigt hat, verhindert war, das eine oder andere zu tun.
    4. Ziffer 4
      Der Anspruch auf Ersatz ist bei sonstigem Verlust des Anspruches der Bauvereinigung vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten unter Vorlage von Rechnungen schriftlich anzuzeigen:
      1. Litera a
        bei einvernehmlicher Auflösung des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses spätestens 14 Tage nach Abschluss der Auflösungsvereinbarung,
      2. Litera b
        bei Aufkündigung des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses durch den Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten spätestens 14 Tage nach Zustellung der Aufkündigung an die Bauvereinigung,
      3. Litera c
        in allen übrigen Fällen binnen einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Räumungstitels, bei früherer Zurückstellung des Miet- oder Nutzungsgegenstandes jedoch spätestens mit der Zurückstellung.
    5. Ziffer 4 a
      Entspricht eine rechtzeitig erstattete Anzeige des Ersatzanspruches in Form oder Inhalt nicht der Regelung der Ziffer 4,, so hat die Bauvereinigung den Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten zur Verbesserung des Mangels binnen einer Frist von mindestens 14 Tagen aufzufordern. Der Verlust des Ersatzanspruches tritt nur ein, wenn der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte einer solchen Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt.
    6. Ziffer 5
      Der Ersatz der Aufwendungen gilt als eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz zweiter Fall und ist nach Paragraph 19, Absatz eins, abzurechnen.
    7. Ziffer 6
      Auf den Ersatzanspruch kann der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte im voraus nicht rechtswirksam verzichten.
    8. Ziffer 7
      Weitergehende Ansprüche nach den Paragraphen 1097,, 1036, 1037 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.
  7. Absatz 6Ist im Fall der Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder einer Geschäftsräumlichkeit aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages Absatz eins,, mit Ausnahme dessen Ziffer 2 a,, anwendbar, hat der Eigentümer (Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Baurechtseigentümer) aus Anlass einer Eigentumsübertragung, gemäß Paragraph 20, Litera b, GBG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39, Folgendes im Grundbuch anmerken zu lassen: Bei Vermietung gelten die mietrechtlichen Bestimmungen des WGG. Die Anmerkung darf, außer in den Fällen der Paragraphen 131 bis 136 GBG 1955, nicht gelöscht werden.

Anmerkung

ÜR: Abschnitt VII § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 340/1987; Abschnitt II Art. V Abs. 3, BGBl. Nr. 68/1991

Schlagworte

Mietvertrag, Mietgegenstand, Mietverhältnis, Mietdauer, Wasserleitungsanlage, Lichtleitungsanlage, Gasleitungsanlage, Beheizungsanlage

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40216887

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