Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 19c

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 19c

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Zwischenabrechnung bei nachträglichem Wohnungseigentumserwerb

Paragraph 19 c,

Die Bauvereinigung hat dem erwerbenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines nach Paragraph 14 e, vermieteten Wohnungseigentumsobjekts für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsübertragung spätestens mit der nächsten Abrechnung gemäß Paragraph 19 a, eine Zwischenabrechnung zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40080676

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