Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 19c
Inkrafttretensdatum
01.10.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WGG
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Zwischenabrechnung bei nachträglichem Wohnungseigentumserwerb
§ 19c.Paragraph 19 c,
Die Bauvereinigung hat dem erwerbenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines nach § 14e vermieteten Wohnungseigentumsobjekts für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsübertragung spätestens mit der nächsten Abrechnung gemäß § 19a eine Zwischenabrechnung zu legen. Die Bauvereinigung hat dem erwerbenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines nach Paragraph 14 e, vermieteten Wohnungseigentumsobjekts für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsübertragung spätestens mit der nächsten Abrechnung gemäß Paragraph 19 a, eine Zwischenabrechnung zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Gesetzesnummer
10011509
Dokumentnummer
NOR40080676