Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 19b
Inkrafttretensdatum
01.10.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WGG
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Schlussabrechnung bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung
§ 19b.Paragraph 19 b,
Im Fall einer nachträglichen Wohnungseigentumsbegründung hat die Bauvereinigung spätestens mit Legung der ersten Abrechnung gemäß § 19a für alle Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsbegründung eine Abrechnung gemäß § 19 zu legen. Im Fall einer nachträglichen Wohnungseigentumsbegründung hat die Bauvereinigung spätestens mit Legung der ersten Abrechnung gemäß Paragraph 19 a, für alle Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsbegründung eine Abrechnung gemäß Paragraph 19, zu legen.
Schlagworte
Mietgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Gesetzesnummer
10011509
Dokumentnummer
NOR40080675