(3)Absatz 3,Die Bauvereinigung ist verpflichtet, jedem Vertragspartner binnen 5 Jahre nach erstmaligem Bezug der Baulichkeit (Wohnung, Geschäftsraum) die Endabrechnung über die gesamten Herstellungskosten (§ 13 Abs., 2) zu legen. Die Frist verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr, sofern das Bauvorhaben gefördert ist und die förderungsrechtliche Endabrechnung nicht spätestens 6 Monate vor ihrem Ablauf durch die Förderstelle genehmigt und bekanntgegeben wurde. Die Bauvereinigung hat ihren Vertragspartnern innerhalb von 3 Jahren nach Legung der Endabrechnung in geeigneter Weise Einsicht in die dazugehörigen Belege – bei Belegen auf Datenträgern Einsicht in Ausdrucke der Belege – zu gewähren. Auf Verlangen der Vertragspartner sind von den eingesehenen Belegen auf ihre Kosten Abschriften (Ablichtungen, weitere Ausdrucke) anfertigen zu lassen.Die Bauvereinigung ist verpflichtet, jedem Vertragspartner binnen 5 Jahre nach erstmaligem Bezug der Baulichkeit (Wohnung, Geschäftsraum) die Endabrechnung über die gesamten Herstellungskosten (Paragraph 13, Abs., 2) zu legen. Die Frist verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr, sofern das Bauvorhaben gefördert ist und die förderungsrechtliche Endabrechnung nicht spätestens 6 Monate vor ihrem Ablauf durch die Förderstelle genehmigt und bekanntgegeben wurde. Die Bauvereinigung hat ihren Vertragspartnern innerhalb von 3 Jahren nach Legung der Endabrechnung in geeigneter Weise Einsicht in die dazugehörigen Belege – bei Belegen auf Datenträgern Einsicht in Ausdrucke der Belege – zu gewähren. Auf Verlangen der Vertragspartner sind von den eingesehenen Belegen auf ihre Kosten Abschriften (Ablichtungen, weitere Ausdrucke) anfertigen zu lassen.
Einwendungen gegen die Höhe der dem Entgelt (Preis) zugrunde gelegten gesamten Herstellungskosten (§ 13 Abs. 2) sind binnen drei Kalenderjahren ab Legung der Abrechnung gerichtlich (bei der Gemeinde, § 39 MRG) geltend zu machen.Einwendungen gegen die Höhe der dem Entgelt (Preis) zugrunde gelegten gesamten Herstellungskosten (Paragraph 13, Absatz 2,) sind binnen drei Kalenderjahren ab Legung der Abrechnung gerichtlich (bei der Gemeinde, Paragraph 39, MRG) geltend zu machen.