Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 17a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 17a

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Paragraph 17 a, (1) Abweichend von Paragraph 13, Absatz 2, können vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten neben dem Entgelt geleistete Grund- und Baukostenbeiträge nachträglich bis zum Ausmaß gemäß Paragraph 17, Absatz eins, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2 b, durch Eigen- oder Fremdmittel ersetzt werden. Für die sich daraus ergebende Änderung der Entgeltberechnung ist Paragraph 14, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2Im Falle einer Umfinanzierung gemäß Absatz eins, hat der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte - unabhängig von der Auflösung seines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages - binnen acht Wochen insoweit einen Anspruch auf Rückzahlung gemäß Paragraph 17, Absatz eins,
  2. Absatz 3Verzichtet der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte schriftlich auf Rückzahlung gemäß Absatz 2,, erwirbt er unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 15 d, ein Antragsrecht auf Übertragung in das Wohnungseigentum.
  3. Absatz 4Für die von der Bauvereinigung zur Umfinanzierung eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel können auch die Beträge gemäß Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer eins, verwendet werden.

Schlagworte

Grundbeitrag, Mietvertrag, Eigenmittel

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40008348

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