Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 17

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Rückzahlung von Beiträgen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsBei Auflösung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages entsteht dem ausscheidenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm zur Finanzierung des Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten Beträge, vermindert um die ordnungsmäßige Absetzung für Abschreibung im gemäß Absatz 4, festgesetzten Ausmaß.
  2. Absatz 2Vom Nachfolgemieter darf neben dem Entgelt der Betrag gemäß Absatz eins, verlangt oder unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 17 a, Absatz eins, ganz oder teilweise durch Eigen- oder Fremdmittel ersetzt werden.
  3. Absatz 3Der Betrag gemäß Absatz eins, ist binnen acht Wochen nach Räumung des Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes an den ausscheidenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten auszuzahlen, soweit er nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis herangezogen wird.
  4. Absatz 4Die Beträge gemäß Absatz eins, sind mit 1 vH pro Jahr, gerechnet ab Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfälligem früheren Beziehen der Baulichkeit ab diesem Zeitpunkt abzuschreiben.
  5. Absatz 5Bei Baulichkeiten, für die die baubehördliche Benützungsbewilligung vor dem 1. Jänner 1955 erteilt wurde, finden die Bestimmungen der Absatz eins und 2 keine Anwendung.
  6. Absatz 6Sämtliche vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigen neben dem Entgelt zu erbringende Beträge haben auf einer Berechnungsgrundlage (Preisbasis) zu beruhen, die nicht länger als ein Jahr, gerechnet vom Vertragsabschluß, zurückliegt. Die geleisteten Beträge sind im Falle der Vertragsauflösung vor Baubeginn zurückzuerstatten und mit dem sich aus Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, ergebenden Zinsfuß jährlich zu verzinsen.

Schlagworte

Mietvertrag, Mietgegenstand, Eigenmittel

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40177541

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