Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 15e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 15e

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum

Paragraph 15 e,
  1. Absatz einsStellt ein Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter in den Fällen
    1. Litera a
      des Paragraph 15 c, Litera a, Ziffer eins, nach Ablauf von zehn, höchstens aber fünfzehn Jahren nach erstmaligem Bezug der Baulichkeit (eines nachträglich errichteten weiteren Miet- oder Nutzungsgegenstandes),
    2. Litera b
      des Paragraph 15 c, Litera a, Ziffer 2, nach zehn-, höchstens aber fünfzehnjähriger Dauer seines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages
    einen Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum, hat die Bauvereinigung binnen drei Monaten eine Fixpreisvereinbarung gemäß Paragraph 15 d, schriftlich anzubieten. Die Vereinbarung einer längeren Frist ist zulässig, sofern deren Dauer sechs Monate nicht übersteigt.
  2. Absatz 2Legt die Bauvereinigung kein fristgerechtes Angebot gemäß Absatz eins,, hat das Gericht über Antrag des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten den Preis unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 15 d, Absatz 2 und 3 festzusetzen, sofern die Bauvereinigung auch über Aufforderung des Gerichtes binnen eines weiteren Monats kein Angebot gelegt hat.
  3. Absatz 3Erklärt der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte binnen sechs Monaten schriftlich entweder
    1. Litera a
      das Angebot der Bauvereinigung anzunehmen oder
    2. Litera b
      den Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand zu dem vom Gericht festgesetzten Preis erwerben zu wollen, sowie alle Verpflichtungen (einschließlich aller Finanzierungsübernahmen) gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, Litera d, zu übernehmen, wird er mit Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bauvereinigung Wohnungseigentumsbewerber gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Wohnungseigentumsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,.
  4. Absatz 3 aIm Falle der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen gegen den Fixpreis nach Paragraph 15 d, Absatz 2, enden die Fristen nach Absatz 3, frühestens drei Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Einwendungen.
  5. Absatz 4Paragraph 37, Absatz eins, Wohnungseigentumsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, ist nicht anzuwenden.

Schlagworte

Mietgegenstand, Mietvertrag

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40080557

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