Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 15d

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 15d

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Preis bei nachträglicher Übertragung in das Wohnungseigentum

Paragraph 15 d,
  1. Absatz einsFür die nachträgliche Übertragung von Wohnungen oder Geschäftsräumen in das Wohnungseigentum kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 23,, insbesondere dessen Absatz 4 c,, ein Fixpreis vereinbart werden.
  2. Absatz 2Werden gegen die Höhe des angebotenen (vereinbarten) Fixpreises binnen sechs Monaten nach schriftlichem Angebot einer Fixpreisvereinbarung (durch die Bauvereinigung) Einwendungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3 a, erhoben und in einem Verfahren gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6 a, die offenkundige Unangemessenheit festgestellt, hat das Gericht den Preis unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 23, auf der Grundlage des Verkehrswertes unter Berücksichtigung aller wertbildenden Umstände im Zeitpunkt des Antrages (Paragraph 15 e,) festzusetzen.
  3. Absatz 3Der nach Absatz 2, vom Gericht festgesetzte Preis tritt an die Stelle des angebotenen (vereinbarten) Fixpreises.

Schlagworte

Mietgegenstand, Mietdauer

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40026145

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