Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 15c

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 15c

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 37

Text

Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum

Paragraph 15 c,

Der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 15 b, einen Anspruch auf Übertragung der Wohnung (des Geschäftsraumes) in das Wohnungseigentum:

  1. Litera a
    längstens bis zum Ablauf des 30. Jahres nach Erstbezug der Baulichkeit, bei unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 40 m² und Geschäftsräumen, wenn die Förderung im Zeitpunkt des Abschlusses des Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages aufrecht war und neben dem Entgelt nach dem 30. Juni 2000 ein Einmalbetrag im Ausmaß von mehr als 50 € pro Quadratmeter Nutzfläche eingehoben worden ist:
    1. Ziffer eins
      aus Anlass der erstmaligen Überlassung zur Finanzierung von Grund- und/oder Baukosten, sofern die Zusicherung der öffentlichen Förderungsmittel nach dem 30. Juni 2000 erfolgt ist,
    2. Ziffer 2
      aus Anlass einer späteren Überlassung zur Finanzierung von Grundkosten,
  2. Litera b
    auf Grund eines verbindlichen Angebotes der Bauvereinigung, das neben den im Zusammenhang mit der Übertragung ins Wohnungseigentum stehenden Vertragsbedingungen nur mehr Bedingungen betreffend
    1. Ziffer eins
      eine Mindestzahl von Erklärungen gemäß Paragraph 15 e, Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      die Finanzierung des Kaufpreises,
    3. Ziffer 3
      die Übernahme der Kosten gemäß Paragraph 23, Absatz 4 c, Litera d,
    enthalten darf.
Der Satz in der Höhe von 50 € gemäß Litera a, vermindert oder erhöht sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Statistik Österreich für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index.

Schlagworte

Mietdauer

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40216878

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