Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 15b

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 15b

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Nachträgliche Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum)

Paragraph 15 b,
  1. Absatz einsEine Bauvereinigung kann ihre Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräume nachträglich in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen, wenn
    1. Litera a
      die erste Überlassung in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist,
    2. Litera b
      die Baulichkeit vor mehr als fünf Jahren erstmals bezogen worden ist,
    3. Litera c
      die Bauvereinigung nicht bloß Bauberechtigte ist,
    4. Litera d
      der Erwerber alle Verpflichtungen der Bauvereinigung, wie insbesondere von zur Finanzierung der Herstellung der Baulichkeit oder deren Erhaltung und Verbesserung gewährten Darlehen (anteilig) übernimmt,
    5. Litera e
      der Preis nach den Grundsätzen des Paragraph 23, angemessen ist.
  2. Absatz 2Im Falle der Übertragung an eine gemeinnützige Bauvereinigung sind Absatz eins, Litera b und c nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Im Falle des Paragraph 15 c, Litera b, ist Absatz eins, Litera c, nicht anzuwenden.

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40216877

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