Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 15b
Inkrafttretensdatum
01.08.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WGG
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Nachträgliche Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum)
§ 15b.Paragraph 15 b,
(1)Absatz einsEine Bauvereinigung kann ihre Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräume nachträglich in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen, wenn
die erste Überlassung in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist,
die Baulichkeit vor mehr als fünf Jahren erstmals bezogen worden ist,
die Bauvereinigung nicht bloß Bauberechtigte ist,
der Erwerber alle Verpflichtungen der Bauvereinigung, wie insbesondere von zur Finanzierung der Herstellung der Baulichkeit oder deren Erhaltung und Verbesserung gewährten Darlehen (anteilig) übernimmt,
der Preis nach den Grundsätzen des § 23 angemessen ist.der Preis nach den Grundsätzen des Paragraph 23, angemessen ist.
(2)Absatz 2Im Falle der Übertragung an eine gemeinnützige Bauvereinigung sind Abs. 1 lit. b und c nicht anzuwenden.Im Falle der Übertragung an eine gemeinnützige Bauvereinigung sind Absatz eins, Litera b und c nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3Im Falle des § 15c lit. b ist Abs. 1 lit. c nicht anzuwenden.Im Falle des Paragraph 15 c, Litera b, ist Absatz eins, Litera c, nicht anzuwenden.
Im RIS seit
01.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10011509
Dokumentnummer
NOR40216877