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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 13

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Überlassung von Räumlichkeiten und Liegenschaften

Paragraph 13,
  1. Absatz einsGemeinnützige Bauvereinigungen haben für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages, für die (nachträgliche) Übertragung des Eigentums (Miteigentum) an einer Baulichkeit oder für die (nachträgliche) Einräumung des Wohnungseigentums an einer Wohnung, einen Geschäftsraum oder an Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen ein angemessenes Entgelt (Preis) zu vereinbaren, das nicht höher, aber auch nicht niedriger angesetzt werden darf, als es zur Deckung der Aufwendungen für die Bewirtschaftung ihrer Baulichkeiten und unter Berücksichtigung eines im Sinne der Grundsätze des Paragraph 23, gerechtfertigten Betrages zur Deckung der Kosten der Wirtschaftsführung der Bauvereinigung sowie nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zur Bildung von Rücklagen erforderlich ist.
  2. Absatz 2Der Berechnung des Entgelts (Preis) gemäß Absatz eins, sind die gesamten Herstellungskosten zugrunde zu legen; das sind
    1. Ziffer eins
      die für die widmungsgemäße Benützung der Baulichkeit aufgewendeten Baukosten einschließlich notwendiger Rückstellungen,
    2. Ziffer 2
      die Grundkosten und die Aufschließungskosten und
    3. Ziffer 3
      die sonstigen Kosten, soweit sie für die Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit erforderlich sind, wie Bauverwaltungs- und Finanzierungskosten.
    Die Grundkosten sind ausgehend vom Verkehrswert im Zeitpunkt des Grunderwerbs entweder unter Bedachtnahme auf die in der Zwischenzeit eingetretene Änderung des Geldwertes (Paragraph 17, Absatz 4, zweiter Satz) oder mit einer angemessenen Verzinsung, und zwar bei Fremdfinanzierung unter Anwendung von Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2 und bei Finanzierung aus Eigenmitteln unter Anwendung von Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3,, zuzüglich einer Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen, höchstens jedoch mit dem Verkehrswert zu dem nachfolgend als maßgebend bestimmten Zeitpunkt zu berücksichtigen. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der ersten Überlassung des Gebrauchs, der Übertragung des Eigentums (Miteigentum) oder Einräumung des Wohnungseigentums.
  3. Absatz 2 aDie Erfordernisse gemäß Absatz eins und 2 können auch über einen von der Bauvereinigung bestimmbaren Zeitraum von mindestens fünf, höchstens aber zwanzig Jahren erreicht werden, wobei bei der Berechnung des Entgelts hinsichtlich der Entgeltsbestandteile nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 8 die in der Zwischenzeit eingetretene Änderung des Geldwertes berücksichtigt werden kann.
  4. Absatz 2 bEigenmittel der Bauvereinigung können zur Finanzierung der Herstellungskosten (wie beispielsweise für Einmalzahlungen der Bauvereinigung als Baurechtsnehmerin bei der Baurechtsbegründung), ausgenommen der Grundkosten, nicht nur auf Abnützungsdauer sondern auch befristet für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren eingesetzt werden. Ist im Falle eines befristeten Eigenmitteleinsatzes überdies eine (Teil-)Rückzahlung der Eigenmittel vereinbart, können anstelle des entsprechenden Betrages gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, (Absetzung für Abnützung beim Einsatz von Eigenmitteln zur Finanzierung von Baukosten) die Tilgungsraten bei der Berechnung des Entgelts angerechnet werden.
  5. Absatz 2 cAbweichend von Absatz 2, ist anstelle des Verkehrswertes im Zeitpunkt des Grunderwerbs ein niedrigerer Betrag, mindestens aber in Höhe der tatsächlichen Kosten des Grunderwerbs, der Berechnung zugrunde zu legen, wenn dies der Veräußerer zur Senkung des Entgelts (Preis) vertraglich ausbedungen hat.
  6. Absatz 2 dDie Grundsätze des Absatz 2 c, können auch bei der Veräußerung (Tausch) von Liegenschaften an andere gemeinnützige Bauvereinigungen angewendet werden.
  7. Absatz 3Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Richtlinien erlassen, welche auf der Grundlage der vorstehenden Absätze und unter Beachtung der Paragraphen 14,, 15 und 15a nähere Bestimmungen für die Berechnung des Entgelts (Preis), die auch Pauschalbeträge vorsehen können, zu enthalten haben. Dabei ist auch von durchschnittlichen Betriebsverhältnissen gemeinnütziger Bauvereinigungen auszugehen. Eine Regelung des Betrages gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, kann mit rückwirkender Kraft ausgestattet werden. Vor Erlassung der Verordnung ist auch jeder Revisionsverband im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, anzuhören.
  8. Absatz 4Bei Überlassung nach begünstigter Rückzahlung gemäß dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 340, von zur Errichtung der Baulichkeit gewährten Darlehen aus öffentlichen Mitteln können bei der Berechnung des Entgelts und der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge (Paragraph 17,) abweichend von den Absätzen 1 und 2, Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten sowie der Baulichkeit oder mehrerer Baulichkeiten, die vergleichbare Merkmale aufweisen, zugrunde gelegt werden.
  9. Absatz 4 aDas nach Absatz 4, höchstzulässige Entgelt für Wohnungen vermindert sich im Fall eines befristeten Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages um 25 v.H. Wird der befristete Miet- oder sonstige Nutzungsvertrag in einen Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrag auf unbestimmte Zeit umgewandelt, so gilt die Verminderung des nach Absatz 4, höchstzulässigen Entgelts ab dem Zeitpunkt der Umwandlung nicht mehr, sofern sie im Miet- oder Nutzungsvertrag ziffernmäßig durch Gegenüberstellung des für ein unbefristetes Miet- oder sonstiges Nutzungsverhältnis zulässigen und des tatsächlich vereinbarten Entgelts schriftlich ausgewiesen wurde.
  10. Absatz 4 bVereinbarungen über ein Entgelt gemäß Absatz 4, oder 4a sind insoweit unwirksam, als das vereinbarte Entgelt den nach Absatz 4 bis 4a zulässigen Höchstbetrag überschreitet. Die Unwirksamkeit ist binnen drei Jahren gerichtlich (bei der Gemeinde, Paragraph 39, MRG) geltend zu machen. Bei befristeten Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnissen (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG) endet diese Frist frühestens sechs Monate nach Auflösung des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Miet- oder sonstiges Nutzungsverhältnis; die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall zehn Jahre.
  11. Absatz 5Bei der Überlassung von Geschäftsräumen und sonstigen Räumlichkeiten sowie anderen Teilen der Liegenschaft können bei der Berechnung des Entgelts und der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge (Paragraph 17,) die Grundsätze des Absatz 4, auch angewendet werden, wenn keine begünstigte Rückzahlung erfolgt ist.
  12. Absatz 6Bei Überlassung von Wohnungen der Ausstattungskategorie A oder B gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, kann abweichend von Absatz eins und 2 für die Entgeltsbestandteile gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Summe ein jeweils höherer Betrag im Entgelt vereinbart werden, der je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat jedoch nicht höher sein darf als 1,75 Euro. Der angeführte Betrag vermindert oder erhöht sich – erstmals am 1. April 2018 – jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2015 ergibt. Bei der Berechnung des neuen Betrages sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächst niedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächst höheren ganzen Cent aufzurunden. Der neue Betrag gilt jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Die angemessene Verzinsung von Eigenmitteln der Bauvereinigung, die zur Finanzierung von Grundstückskosten verwendet wurden, kann zusätzlich verrechnet werden.
  13. Absatz 7Werden in einer Baulichkeit oder in Baulichkeiten, die hinsichtlich der Berechnung des Entgelts eine wirtschaftliche Einheit bilden, nach Abrechnung der gesamten Herstellungskosten gemäß Absatz 2, weitere Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstände errichtet, sind diese hinsichtlich ihrer Herstellungskosten als eigene wirtschaftliche Einheit zu behandeln. Abweichend von den Absatz eins und 2 gelten die an die bestehenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten für die Abgeltung der Duldung der Baumaßnahmen und den Verzicht auf Rechte zur Benützung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft geleisteten Beträge zuzüglich der zusätzlich erforderlichen Aufschließungskosten sowie der - höchstens jedoch für eine Dauer von 18 Monaten - angemessenen Kosten für baubedingte Leerstände als Grundkosten; die Kosten der Baumaßnahmen, vermindert um die Kosten der jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten sowie von nützlichen Verbesserungsarbeiten, die durch diese Baumaßnahmen ersetzt werden, gelten nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 3 a, als Baukosten. Die als Grundkosten geleisteten Einmalbeträge werden bei den Berechnungen gemäß Paragraph 15 c, Litera a, nicht herangezogen.
  14. Absatz 8Nach Maßgabe des Absatz 2, gelten bei Baulichkeiten, die zum Zweck der Sanierung größeren Umfanges gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, erworben worden sind:
    1. Litera a
      die Kosten des Erwerbs, soweit sie die Kosten der erhaltungswürdigen Bausubstanz betreffen, als Baukosten (Absatz 2, Ziffer eins,), im übrigen als Grundkosten (Absatz 2, Ziffer 2,),
    2. Litera b
      die gesamten Kosten der Sanierung größeren Umfanges (Absatz 7,, Paragraphen 14 a und 14b) als Baukosten (Absatz 2, Ziffer eins,),
    3. Litera c
      die Kosten zur Durchführung von Sanierungskonzepten, insbesondere auf Grund förderungsvertraglicher Verpflichtung, als sonstige Kosten (Absatz 2, Ziffer 3,).

Schlagworte

Mietvertrag, Bauverwaltungskosten, BGBl. Nr. 340/1987, Ausstattungszustand, Teilzahlung, Erhaltungsbeitrag, Mietgegenstand

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40216872

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P13/NOR40216872

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