Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 13

Inkrafttretensdatum

25.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Überlassung von Räumlichkeiten und Liegenschaften

Paragraph 13, (1) Gemeinnützige Bauvereinigungen haben für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages, für die Übertragung des Eigentums (Miteigentum) an einer Baulichkeit oder für die Einräumung des Wohnungseigentums an einer Wohnung, einen Geschäftsraum oder an Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen ein angemessenes Entgelt (Preis) zu vereinbaren, das nicht höher, aber auch nicht niedriger angesetzt werden darf, als es zur Deckung der Aufwendungen für die Bewirtschaftung der Baulichkeit und unter Berücksichtigung eines im Sinne der Grundsätze des Paragraph 23, gerechtfertigten Betrages zur Deckung der Kosten der Wirtschaftsführung der Bauvereinigung sowie nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zur Bildung von Rücklagen erforderlich ist.

  1. Absatz 2Der Berechnung des Entgelts (Preis) gemäß Absatz eins, sind die für die widmungsgemäße Benützung der Baulichkeit aufgewendeten Baukosten einschließlich notwendiger Rückstellungen, die Grundkosten und die Aufschließungskosten und sonstige Kosten, soweit sie für die Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit erforderlich sind, wie Bauverwaltungs- und Finanzierungskosten, zugrunde zu legen; hiebei sind die Grundkosten mit den Kosten des Grunderwerbs unter Bedachtnahme auf die in der Zwischenzeit eingetretene Änderung des Geldwertes (Paragraph 17, Absatz 4, zweiter Satz) zuzüglich einer Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen, höchstens jedoch mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der ersten Überlassung des Gebrauchs, der Übertragung des Eigentums (Miteigentum) oder Einräumung des Wohnungseigentums.
  2. Absatz 3Der Bundesminister für Bauten und Technik kann durch Verordnung Richtlinien erlassen, welche auf der Grundlage der vorstehenden Absätze und unter Beachtung der Paragraphen 14 und 15 nähere Bestimmungen für die Berechnung des Entgelts (Preis) zu enthalten haben. Dabei ist auch von durchschnittlichen Betriebsverhältnissen gemeinnütziger Bauvereinigungen auszugehen. Eine Regelung des Betrages gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, kann mit rückwirkender Kraft ausgestattet werden. Vor Erlassung der Verordnung ist auch jeder gemäß Paragraph 5, Absatz eins, anerkannte Resivionsverband anzuhören.
  3. Absatz 4Bei Überlassung nach begünstigter Rückzahlung gemäß dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 340, von zur Errichtung der Baulichkeit gewährten Darlehen aus öffentlichen Mitteln können bei der Berechnung des Entgelts und der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge (Paragraph 17,) abweichend von den Absätzen 1 und 2, Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten sowie der Baulichkeit oder mehrerer Baulichkeiten, die vergleichbare Merkmale aufweisen, zugrunde gelegt werden.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Schlagworte

Mietvertrag, Bauverwaltungskosten, BGBl. Nr. 340/1987, Ausstattungszustand

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12148579

Alte Dokumentnummer

N9197911885Y

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