Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz Art. 5

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel V

  1. Absatz einsMit Wirkung vom 1. Juli 1979 gilt

der bisherige

als

Richter des Bezirksgerichtes

Richter des Bezirksgerichtes

Vorsteher des Bezirksgerichtes

Vorsteher des Bezirksgerichtes

Rat des Landes-, Handels-, oder Kreisgerichtes oder des Jugend- gerichtshofes

Richter des Landes-, Handels-, oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes

Senatsvorsitzende des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes

Richter des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes

Vizepräsident des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes

Vizepräsident des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes

Präsident des Landes-, Handels-, oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes

Präsident des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes

Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes in der ersten Standesgruppe

Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes

Rat des Oberlandesgerichtes

Richter des Oberlandesgerichtes

Senatsvorsitzender des Oberlandesgerichtes

Senatspräsident des Oberlandesgerichtes

Vizepräsident des Oberlandesgerichtes

Vizepräsident des Oberlandesgerichtes

Präsident des Oberlandesgerichtes

Präsident des Oberlandesgerichtes

Rat des Obersten Gerichtshofes

Hofrat des Obersten Gerichtshofes

Senatsvorsitzender des Obersten Gerichtshofes

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes

Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes

Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes

Präsident des Obersten Gerichtshofes

Präsident des Obersten Gerichtshofes

  1. Absatz 2Den im Absatz eins, angeführten Richtern gebührt der Gehalt
    1. Ziffer eins
      der Gehaltsgruppe, die sich für sie aus Paragraph 65, Absatz eins, des Richterdienstgesetzes in der Fassung des Art. römisch III ergibt, und
    2. Ziffer 2
      der Gehaltsstufe und mit dem Vorrückungstermin, die ihnen nach den für sie bis zum 30. Juni 1979 geltenden Vorschriften zukämen.
  2. Absatz 3Abweichend vom Absatz 2, Ziffer 2, gebührt
    1. Ziffer eins
      dem Richter des Bezirksgerichtes,
    2. Ziffer 2
      dem Vorsteher eines Bezirksgerichtes, das weniger als drei systemisierte Planstellen für Richter und keine familienrechtliche Abteilung hat, jedoch mit Ausnahme des Vorstehers des Exekutionsgerichtes Wien,

höchstens die Gehaltsstufe 13. Weiters gebührt abweichend vom Absatz 2, Ziffer 2, dem Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes höchstens die Gehaltsstufe 3.

  1. Absatz 4Präsidialsekretären des Oberlandesgerichtes gebührt der Gehalt der Gehaltsgruppe römisch eins der Gehaltsstufe und mit dem Vorrückungstermin, die ihnen nach den für sie bis zum 30. Juni 1979 geltenden Vorschriften zukämen, höchstens jedoch der Gehalt der Gehaltsstufe 10.
  2. Absatz 5Richtern im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes gebührt der Gehalt der Gehaltsgruppe römisch eins der Gehaltsstufe und mit dem Vorrückungstermin, die ihnen nach den für sie bis zum 30. Juni 1979 geltenden Vorschriften zukämen, höchstens jedoch der Gehalt der Gehaltsstufe 13.
  3. Absatz 6Ist der nach den Absatz eins bis 5 gebührende Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und Dienstalterszulage) niedriger als der Gehalt (einschließlich der Dienstzulage und einer allfälligen Dienstalterszulage), der dem Richter für den Monat Juni 1979 gebührt hat (Vergleichsbezug), so hat der Richter Anspruch auf eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und einer allfälligen Dienstalterszulage) einzuziehende ruhegenußfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Beträgen.
  4. Absatz 7Im Fall einer allgemeinen Gehaltserhöhung für Bundesbeamte ist der gemäß Absatz 6, zu berücksichtigende Vergleichsbezug für den Monat Juni 1979 mit Wirksamkeit vom Tage dieser allgemeinen Gehaltserhöhung um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den vergleichbare Bezüge auf Grund dieser allgemeinen Gehaltserhöhung angehoben werden. Dabei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.
  5. Absatz 8Die Richter im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes sind beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien für die Wahl des Personalsenates wahlberechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12161135

Alte Dokumentnummer

N6196120818S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/136/A5/NOR12161135

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