Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

GBK/GAW-Gesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GBK/GAW-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 108/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Zusammensetzung der Senate

Paragraph 2,
  1. Absatz einsJeder Senat hat aus dem/der Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern zu bestehen.
  2. Absatz 2Dem Senat römisch eins haben als weitere Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      zwei Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden;
    2. Ziffer 2
      zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden;
    3. Ziffer 3
      zwei Mitglieder, die von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet werden;
    4. Ziffer 4
      zwei Mitglieder, die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet werden;
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
    6. Ziffer 6
      ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
    7. Ziffer 7
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit bestellt wird.
  3. Absatz 3Dem Senat römisch II haben als weitere Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      zwei Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden;
    2. Ziffer 2
      zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden;
    3. Ziffer 3
      zwei Mitglieder, die von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet werden;
    4. Ziffer 4
      zwei Mitglieder, die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet werden;
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
    6. Ziffer 6
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit bestellt wird.
  4. Absatz 4Dem Senat römisch III haben als weitere Mitglieder anzugehören:
    1. eins Punkt z, w, e, i
      Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden,
    1. Ziffer 2
      zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden,
    2. Ziffer 3
      ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird,
    3. Ziffer 4
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend bestellt wird,
    4. Ziffer 5
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Inneres bestellt wird,
    5. Ziffer 6
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Justiz bestellt wird,
    6. Ziffer 7
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird,
    7. Ziffer 8
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit bestellt wird,
    8. Ziffer 9
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wissenschaft und Forschung bestellt wird,
    9. Ziffer 10
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt wird.
  5. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2008,)
  6. Absatz 6Den Vorsitz hat jeweils ein/e vom/von der Bundeskanzler/in betraute/r Bedienstete/r des Bundes zu führen. Eines der weiteren Mitglieder, das Bedienstete/r des Bundes ist, ist vom/von der Bundeskanzler/in mit der Stellvertretung des/der Vorsitzenden zu betrauen. Vor der Betrauung der Vorsitzenden der Senate und deren Stellvertreter/innen sind die jeweils entsendungsberechtigten Interessenvertretungen zu hören.
  7. Absatz 7Für jedes weitere Senatsmitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw. zu bestellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederentsendung bzw. Wiederbestellung sind zulässig. Bei Verzicht, Widerruf der Entsendung oder Bestellung, grober Verletzung oder dauernder Vernachlässigung der Pflichten sind die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder vom/von der Bundeskanzler/in vor Ablauf der Funktionsdauer von ihrer Funktion zu entheben. Im Bedarfsfall ist ein Senat durch Neuentsendungen bzw. Neubestellungen für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Wird das Entsendungsrecht bzw. das Bestellungsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so hat der/die Bundeskanzler/in die betreffenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zu bestellen.
  8. Absatz 8Die von einer Interessenvertretung entsendeten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben vor Antritt ihrer Funktion dem/der Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben.
  9. Absatz 9Jede der Stellen, die zwei Mitglieder entsenden oder bestellen, soll zumindest eine Frau als Mitglied entsenden oder bestellen. Bei der Entsendung oder Bestellung von deren Ersatzmitgliedern sollen mindestens 50 % Frauen berücksichtigt werden. Jedes der Bundesministerien, die ein Mitglied bestellen, soll zumindest eine Frau als Mitglied oder Ersatzmitglied bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Gesetzesnummer

10008466

Dokumentnummer

NOR40100096

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/108/P2/NOR40100096

Navigation im Suchergebnis