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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 6

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 684/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel VI
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1979 unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 31. März 1979 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Antragstellung für die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 11, ist auch in den Fällen zulässig, in denen die Antragsfrist gemäß Paragraph 18, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 11, am 1. Jänner 1979 noch nicht abgelaufen ist.
  3. Absatz 3Leistungen, die ihrer Art nach als freiwillige soziale Zuwendungen im Sinne der Richtlinien gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach dem Stand vom 31. Dezember 1978 gelten, können auch nach dem 31. Dezember 1978 in dem vor dem 1. Mai 1978 vom zuständigen Verwaltungskörper des Versicherungsträgers beschlossenen Ausmaß, einschließlich des dem Versicherungsträger im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Leistungen erwachsenen Sach- und Personalaufwandes, soweit er nicht von den einzelnen Bediensteten getragen wurde, weiter gewährt werden, auch wenn dadurch der Gesamtaufwand für freiwillige soziale Zuwendungen den Hundertsatz von 3,5 der laufenden Bezüge aller Sozialversicherungsbediensteten im abgelaufenen Geschäftsjahr übersteigt. In diesem Falle ist die Einführung neuer und die Erhöhung bisher gewährter freiwilliger sozialer Zuwendungen erst dann zulässig, wenn der Gesamtaufwand für freiwillige soziale Zuwendungen unter diesen Hundertsatz sinkt.
  4. Absatz 4Ist eine Person, die am 1. Jänner 1979 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß Paragraph 176, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch III Ziffer eins, einem Arbeitsunfall gleichgestellt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1979 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  5. Absatz 5Im Falle des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß Paragraph 176, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch III Ziffer eins, einem Arbeitsunfall gleichgestellt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1979 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer eins, sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1978 liegt.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen des Paragraph 252, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 4, sind auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1979 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  8. Absatz 8Paragraph 258, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt nicht, wenn
    1. Litera a
      der Eheschließung eine nach dem 1. Juli 1978 erfolgte Scheidung gemäß Paragraph 55, des Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1978, vorangegangen ist und
    2. Litera b
      die darauffolgende Ehe in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen worden ist und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat.
  9. Absatz 9Die Bestimmung des Paragraph 264, Absatz eins, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 10, ist auf Antrag auch für rechtskräftig zuerkannte Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, deren Stichtag im Kalenderjahr 1978 liegt. Wird der Antrag bis 31. Dezember 1980 gestellt, gebührt die neu berechnete Pension ab 1. Jänner 1979, in allen anderen Fällen ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  10. Absatz 10Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1979 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung des Art. römisch fünf Ziffer 27, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1979 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  11. Absatz 11Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch fünf Ziffer 27, als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1979 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  12. Absatz 12Bis zum Wirksamwerden der Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 21, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 18, Litera c, haben die Versicherungsträger bei Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinne des Paragraph 136, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach Maßgabe der diesbezüglichen Empfehlung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nach dem Stand vom 31. Dezember 1978 vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161059

Alte Dokumentnummer

N6195546274L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/684/A6/NOR12161059

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