Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Beitrag des Bundes
§ 9.Paragraph 9,
§ 34 GSVG ist so anzuwenden, dass unter den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz und unter den Erträgen auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu verstehen sind. Paragraph 34, GSVG ist so anzuwenden, dass unter den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz und unter den Erträgen auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu verstehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
10008423
Dokumentnummer
NOR40060191