Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
FSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Beitrag des Bundes
§ 9.Paragraph 9,
Von den Bestimmungen des § 34 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind nur die Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden, § 34 Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, daß unter den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz und unter den Erträgen auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu verstehen sind. Von den Bestimmungen des Paragraph 34, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind nur die Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden, Paragraph 34, Absatz 2, jedoch mit der Maßgabe, daß unter den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz und unter den Erträgen auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu verstehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024
Gesetzesnummer
10008423
Dokumentnummer
NOR12098445
Alte Dokumentnummer
N6197844591L