(2)Absatz 2Bei der Ermittlung des Aufwandes nach § 29 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind Pensionen und Pensionssonderzahlungen an Personen nach § 2 nur soweit zu berücksichtigen, als diese Personen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegen.Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Paragraph 29, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind Pensionen und Pensionssonderzahlungen an Personen nach Paragraph 2, nur soweit zu berücksichtigen, als diese Personen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegen.