Bundesrecht konsolidiert

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Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz § 20a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 624/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 588/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20a

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

FSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Erstattung von Beiträgen

Paragraph 20 a,
  1. Absatz einsHat ein im Kalenderjahr 1979 nach diesem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter zugleich auch eine Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) ausgeübt, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet hat, so kann er bei sonstigem Ausschluß bis 30. September 1981 für die im Kalenderjahr 1979 entrichteten allgemeinen Beiträge beim hiefür zuständigen Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm seinen Anteil von den allgemeinen Beiträgen zu erstatten.
  2. Absatz 2Soweit in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz im Kalenderjahr 1979 Beiträge von den Sonderzahlungen gemäß Paragraph 54, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entrichtet wurden, ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden.
  3. Absatz 3Werden Beiträge nach den Absatz eins und 2 nicht erstattet, so hat der zuständige Versicherungsträger nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz diese Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bis zum 30. Juni 1982 abzuführen. Die abgeführten Beiträge gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 7, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes.
  4. Absatz 4Mit der Erstattung von Beiträgen nach den Absatz eins und 2 verlieren die in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

10008423

Dokumentnummer

NOR12098457

Alte Dokumentnummer

N6197844603L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/624/P20a/NOR12098457

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