Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20a
Inkrafttretensdatum
01.01.1981
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
FSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Erstattung von Beiträgen
§ 20a.Paragraph 20 a,
(1)Absatz einsHat ein im Kalenderjahr 1979 nach diesem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter zugleich auch eine Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) ausgeübt, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet hat, so kann er bei sonstigem Ausschluß bis 30. September 1981 für die im Kalenderjahr 1979 entrichteten allgemeinen Beiträge beim hiefür zuständigen Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm seinen Anteil von den allgemeinen Beiträgen zu erstatten.
(2)Absatz 2Soweit in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz im Kalenderjahr 1979 Beiträge von den Sonderzahlungen gemäß § 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entrichtet wurden, ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden.Soweit in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz im Kalenderjahr 1979 Beiträge von den Sonderzahlungen gemäß Paragraph 54, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entrichtet wurden, ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden.
(3)Absatz 3Werden Beiträge nach den Abs. 1 und 2 nicht erstattet, so hat der zuständige Versicherungsträger nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz diese Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bis zum 30. Juni 1982 abzuführen. Die abgeführten Beiträge gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Rahmen der Bestimmungen des § 33 Abs. 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes.Werden Beiträge nach den Absatz eins und 2 nicht erstattet, so hat der zuständige Versicherungsträger nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz diese Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bis zum 30. Juni 1982 abzuführen. Die abgeführten Beiträge gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 7, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes.
(4)Absatz 4Mit der Erstattung von Beiträgen nach den Abs. 1 und 2 verlieren die in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit.Mit der Erstattung von Beiträgen nach den Absatz eins und 2 verlieren die in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
10008423
Dokumentnummer
NOR12098457
Alte Dokumentnummer
N6197844603L