Bundesrecht konsolidiert

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Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 624/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

FSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Pflichtversicherung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAuf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
    2. Ziffer 2
      die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer.
  2. Absatz 2Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
    1. Ziffer eins
      die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (Paragraph 47, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;
    2. Ziffer 2
      die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (Paragraph 29, des Zahnärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.
    Eine freiberufliche Tätigkeit ist auch eine Tätigkeit im Rahmen einer Gruppenpraxis nach Paragraph 52 a, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 bzw. nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, ZÄG oder als (geschäftsführender) Gesellschafter einer Gruppenpraxis nach Paragraph 52 a, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 bzw. nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, ZÄG. Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26, ASVG.
  3. Absatz 3Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 487/1984

Schlagworte

BGBl. I Nr. 169/1998

Im RIS seit

07.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024

Gesetzesnummer

10008423

Dokumentnummer

NOR40120580

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/624/P2/NOR40120580

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