Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
FSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Abschnitt III
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Erstmalige Meldungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsPersonen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Pflichtversicherung einbezogen werden, haben sich innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einbeziehung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anzumelden und den für die Feststellung der Beitragsgrundlage maßgebenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
(2)Absatz 2Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der in die Pflichtversicherung einbezogenen Personen haben innerhalb von zwei Monaten nach Einbeziehung in die Pflichtversicherung dem zuständigen Versicherungsträger Verzeichnisse aller ihrer Mitglieder – die Österreichische Ärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich tätigen Ärzte, die Österreichische Zahnärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs die Österreichische Apothekerkammer nur ein Verzeichnis ihrer Mitglieder in der Abteilung für selbständige Apotheker – nach dem Stande zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die Pflichtversicherung zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024
Gesetzesnummer
10008423
Dokumentnummer
NOR40071659