Bundesrecht konsolidiert

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Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz § 12

Kurztitel

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 624/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsBei Anwendung des Paragraph 127 c, GSVG ist als Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach Paragraph 20,, sofern sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt, bei Männern der Betrag von 977,45 Euro, bei Frauen der Betrag von 684,21 Euro heranzuziehen. Diese Beträge sind mit dem jeweils für das Jahr 1979 festgestellten Aufwertungsfaktor (Paragraph 47, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten.
  2. Absatz 2Wurden jedoch die monatlichen Beiträge gemäß Paragraph 20, Absatz 9, herabgesetzt, gilt als der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Betrag nur jener Teil des Betrages nach Absatz eins,, der dem Ausmaß des herabgesetzten Beitrages verhältnismäßig entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10008423

Dokumentnummer

NOR40021899

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/624/P12/NOR40021899

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