Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 624/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

FSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsBei Anwendung des Paragraph 127 c, GSVG ist als Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach Paragraph 20,, sofern sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt, bei Männern der Betrag von 13 450 S, bei Frauen der Betrag von 9 415 S heranzuziehen. Diese Beträge sind mit dem jeweils für das Jahr 1979 festgestellten Aufwertungsfaktor (Paragraph 47, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten.
  2. Absatz 2Wurden jedoch die monatlichen Beiträge gemäß Paragraph 20, Absatz 9, herabgesetzt, gilt als der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Betrag nur jener Teil des Betrages nach Absatz eins,, der dem Ausmaß des herabgesetzten Beitrages verhältnismäßig entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Gesetzesnummer

10008423

Dokumentnummer

NOR12116140

Alte Dokumentnummer

N6199854941L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/624/P12/NOR12116140

Navigation im Suchergebnis