Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 9a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9a

Inkrafttretensdatum

10.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Mitteilungspflichten

Paragraph 9 a,
  1. Absatz einsDer Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Direktversicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird,
    2. Ziffer 2
      das auf den Vertrag anwendbare Recht oder, wenn das anwendbare Recht frei gewählt werden kann, das vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht,
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung und Anschrift der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde oder sonstigen Stelle, an die den Versicherungsvertrag betreffende Beschwerden gerichtet werden können,
    4. Ziffer 4
      die Laufzeit des Versicherungsvertrages,
    5. Ziffer 5
      die Prämienzahlungsweise und die Prämienzahlungsdauer,
    6. Ziffer 6
      die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluß des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.
  2. Absatz 2Außer in der Lebensversicherung bestehen die Informationspflichten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nur gegenüber natürlichen Personen.
  3. Absatz 3Ist wegen der Art des Zustandekommens des Vertrages eine schriftliche Information des Versicherungsnehmers vor Abgabe seiner Vertragserklärung nicht möglich, so wird der Informationspflicht dadurch entsprochen, daß der Versicherungsnehmer die Information spätestens gleichzeitig mit dem Versicherungsschein erhält.
  4. Absatz 4Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, müssen jedenfalls auch aus dem Versicherungsantrag sowie aus dem Versicherungsschein und allen anderen Deckung gewährenden Dokumenten ersichtlich sein.
  5. Absatz 5Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich über Änderungen der Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 4 und 5 und über Änderungen der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung), von der aus der Vertrag verwaltet wird, zu informieren.
  6. Absatz 6Die Information muß in deutscher Sprache abgefaßt sein, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer sich mit der Verwendung einer anderen Sprache ausdrücklich einverstanden erklärt oder das Recht eines anderen Staates gewählt hat.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40089312

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P9a/NOR40089312

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