Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

14.08.1998

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Verbot und Herabsetzung von Leistungen

Paragraph 98,
  1. Absatz einsErgibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Versicherungsunternehmens, daß dieses nicht imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung eines Konkurses aber im Interesse der Versicherten gelegen ist, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde, soweit dies im Interesse der Versicherten erforderlich ist,
    1. Ziffer eins
      Zahlungen, insbesondere Versicherungsleistungen, in der Lebensversicherung auch Rückkäufe und Polizzendarlehen in dem zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten erforderlichen Ausmaß zu untersagen, oder
    2. Ziffer 2
      Verpflichtungen des Versicherers aus der Lebensversicherung entsprechend dem vorhandenen Vermögen herabzusetzen.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, Ziffer eins, getroffenen Maßnahmen sind aufzuheben, sobald die Vermögenslage des Versicherungsunternehmens dies gestattet.
  3. Absatz 3Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Prämien (Beiträge) in der bisherigen Höhe weiter zu zahlen, wird durch Maßnahmen nach Absatz eins, nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072251

Alte Dokumentnummer

N5197821014L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P98/NOR12072251

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