(1)Absatz einsErgibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Versicherungsunternehmens, daß dieses nicht imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung eines Konkurses aber im Interesse der Versicherten gelegen ist, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde, soweit dies im Interesse der Versicherten erforderlich ist,
Zahlungen, insbesondere Versicherungsleistungen, in der Lebensversicherung auch Rückkäufe und Polizzendarlehen in dem zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten erforderlichen Ausmaß zu untersagen, oder
Verpflichtungen des Versicherers aus der Lebensversicherung entsprechend dem vorhandenen Vermögen herabzusetzen.