Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Versicherungsaufsichtsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

21.12.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Inhalt des Versicherungsvertrages

Paragraph 9,
  1. Absatz einsEin Direktversicherungsvertrag über im Inland belegene Risken hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten
    1. Ziffer eins
      über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,
    2. Ziffer 2
      über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers,
    3. Ziffer 3
      über die Feststellung und Leistung des Entgelts, das der Versicherungsnehmer an den Versicherer zu entrichten hat, und über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er damit in Verzug ist,
    4. Ziffer 4
      über die Dauer des Versicherungsvertrages, insbesondere ob und auf welche Weise er stillschweigend verlängert, ob, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt er gekündigt oder sonst ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, und über die Verpflichtungen des Versicherers in diesen Fällen,
    5. Ziffer 5
      über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden,
    6. Ziffer 6
      in der Lebensversicherung außerdem über die Voraussetzungen und den Umfang der Gewährung von Vorauszahlungen oder auf Polizzen.
  2. Absatz 2Der Faktor Geschlecht darf nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen.

    Anmerkung : Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2013,)

Anmerkung

EG: Art. III, BGBl. I Nr. 95/2006; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007

Im RIS seit

11.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40144600

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P9/NOR40144600

Navigation im Suchergebnis