Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 8b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8b

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Vorschriften für die Schweiz

Paragraph 8 b,

Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben mit dem Geschäftsplan auch eine Bescheinigung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde vorzulegen

  1. Ziffer eins
    darüber, daß das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel sowie über die erforderlichen Mittel gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 verfügt,
  2. Ziffer 2
    über die Art der tatsächlich gedeckten Risken,
  3. Ziffer 3
    darüber, daß das Unternehmen eine zulässige Rechtsform angenommen hat,
  4. Ziffer 4
    darüber, daß das Unternehmen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreibt, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12087900

Alte Dokumentnummer

N5199657567J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P8b/NOR12087900

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