Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 8a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8a

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Ausländische Versicherungsunternehmen

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsDie Satzung ausländischer Versicherungsunternehmen gehört nicht zum Geschäftsplan. Wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt, sind jedoch mit dem Geschäftsplan die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und der Aufsichtsorgane des Versicherungsunternehmens der FMA zur Kenntnis zu bringen. Änderungen der Satzung sind der FMA zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Mit dem Geschäftsplan ist vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates darüber, welche Versicherungszweige das Versicherungsunternehmen im Sitzstaat zu betreiben befugt ist und welche es tatsächlich betreibt,
    2. Ziffer 2
      wenn das Versicherungsunternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das Unternehmen noch nicht so lange, so sind diese Unterlagen für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40041703

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P8a/NOR40041703

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