(2)Absatz 2Sind bei Anwendung der unter § 86h Abs. 1 Z 2 genannten Methode Unternehmen einzubeziehen, die selbst nicht den Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b unterliegen, so sind die bereinigten Eigenmittel gemäß § 73b zu ermitteln. § 86k ist anzuwenden.Sind bei Anwendung der unter Paragraph 86 h, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Methode Unternehmen einzubeziehen, die selbst nicht den Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß Paragraph 73 b, unterliegen, so sind die bereinigten Eigenmittel gemäß Paragraph 73 b, zu ermitteln. Paragraph 86 k, ist anzuwenden.