Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Versicherungsaufsichtsgesetz § 86i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86i

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.10.2009

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Bereinigte Eigenmittel

Paragraph 86 i,
  1. Absatz einsBei Anwendung der unter Paragraph 86 h, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Methode entsprechen die bereinigten Eigenmittel der Summe der auf Grundlage der Einzelabschlüsse gemäß Paragraph 73 b, ermittelten Eigenmittel. Bei Anwendung der unter Paragraph 86 h, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Methode sind die bereinigten Eigenmittel auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses gemäß Paragraph 73 b, zu ermitteln.
  2. Absatz 2Sind bei Anwendung der unter Paragraph 86 h, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Methode Unternehmen einzubeziehen, die selbst nicht den Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß Paragraph 73 b, unterliegen, so sind die bereinigten Eigenmittel gemäß Paragraph 73 b, zu ermitteln. Paragraph 86 k, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Sofern dies nicht bereits durch die Methoden zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung selbst geschieht, sind folgende Elemente auszuscheiden:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        gezeichnete, nicht eingezahlte Teile des Grundkapitals des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens, die eine potentielle Verpflichtung für ein in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehendes Unternehmen darstellen;
      2. Litera b
        gezeichnete, nicht eingezahlte Teile des Grundkapitals eines in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmens, die eine potentielle Verpflichtung für das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegende Versicherungsunternehmen oder für ein anderes in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehendes Unternehmen darstellen;
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen dem Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, und einem in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen stammen;
      2. Litera b
        Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen verschiedenen in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen stammen.
  4. Absatz 4Sofern dies nicht bereits durch die Methode zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung selbst geschieht, dürfen Eigenmittel nicht mehrfach berücksichtigt werden. Insbesondere bleiben folgende Werte unberücksichtigt:
    1. Ziffer eins
      der Buchwert von Vermögensgegenständen des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens, denen damit finanzierte Eigenmittelelemente in einem in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen gegenüber stehen;
    2. Ziffer 2
      der Buchwert von Vermögensgegenständen eines in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmens, denen damit finanzierte Eigenmittelelemente in dem Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, oder in einem anderen in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen gegenüberstehen.
  5. Absatz 5Bei der unter Paragraph 86 h, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5, genannten Methode können die im konsolidierten Abschluss ausgewiesenen Anteile anderer Gesellschafter jeweils bis zur Höhe des auf diese Gesellschafter entfallenden Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt werden. Anteile, auf die im Rahmen der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kein Erfordernis entfällt, sind nicht zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Eigenmittel eines in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmens, die dem Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, nicht zur Verfügung stehen, sind nicht zu berücksichtigen, sofern sie keine zulässigen Eigenmittelelemente des betroffenen Unternehmens selbst darstellen. Darunter fallen insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Krankenversicherung und die Rückstellung für Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung gemäß Paragraph 73 b, Absatz 3 ;,
    2. Ziffer 2
      gezeichnete, nicht eingezahlte Teile des Grundkapitals, sofern diese nicht bereits von Absatz 3, erfasst sind.
    Übersteigt die Summe aus den in diesem Absatz genannten Elementen das Eigenmittelerfordernis dieses Unternehmens, so ist der das Eigenmittelerfordernis übersteigende Betrag nicht zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7Bei der unter Paragraph 86 h, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Methode stellen die Beteiligungsbuchwerte der in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen im Versicherungsunternehmen einen Abzugsposten dar.
  8. Absatz 8Stellt ein Unternehmen, das in die Berechnung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen ist, einen konsolidierten Abschluss auf, so kann dieser Abschluss unter sinngemäßer Anwendung der Absatz eins bis 7 herangezogen werden.
  9. Absatz 9Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder eines Finanzinstituts finden die Vorschriften des Paragraph 73 b, Absatz 4 a bis 4d Anwendung.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067336

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P86i/NOR40067336

Navigation im Suchergebnis