Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 85

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

12.06.2003

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 6
ab 31.12.2003
§ 119h Abs. 10

Text

Besondere Rechnungslegungsvorschriften

Paragraph 85,
  1. Absatz einsDie FMA kann durch Verordnung über die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung von Versicherungsunternehmen diejenigen besonderen Anordnungen treffen, die im Hinblick auf die Eigenart des Betriebes der Vertragsversicherung, die angemessene Aufklärung der Versicherungsnehmer und der Öffentlichkeit über die Geschäftsgebarung, die Erfordernisse der Überwachung der Geschäftsgebarung durch die FMA und die Vollziehung der Bestimmungen dieses Hauptstückes für Zwecke der Versicherungsaufsicht notwendig sind.
  2. Absatz 2Die Anordnungen der FMA können unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse insbesondere enthalten
    1. Ziffer eins
      Vorschriften über verbindliche Formblätter für den Jahresabschluß und die Angaben gemäß den Paragraphen 81 d, Absatz eins und 81o;
    2. Ziffer 2
      Vorschriften über die Ermittlung und Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
    3. Ziffer 3
      Vorschriften über die Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für einzelne Versicherungszweige des direkten und indirekten Geschäfts;
    4. Ziffer 4
      nähere Vorschriften über die einzelnen Posten des Jahresabschlusses sowie über die Angaben im Anhang und im Lagebericht;
    5. Ziffer 5
      Vorschriften über die Durchführung der Abschlußprüfung und den Bericht des Abschlußprüfers;
    6. Ziffer 6
      die näheren Vorschriften über die Erfüllung der Vorlagepflichten gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 2 ;,
    7. Ziffer 7
      Vorschriften über das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Abschlussprüfers sowie die Berichte und die Bestätigungsvermerke des Treuhänders und des verantwortlichen Aktuars.
  3. Absatz 3Für die Konzernrechnungslegung gilt Absatz 2, sinngemäß.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40041724

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P85/NOR40041724

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