Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Abs. 5a ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen (vgl. § 119i Abs. 17).

Text

Offenlegung

Paragraph 84,
  1. Absatz einsDer Jahresabschluss einschließlich des gesamten Anhangs sowie der Lagebericht haben spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht einer ausländischen Zweigniederlassung und der Jahresabschluss und der Lagebericht des Gesamtunternehmens haben am Sitz der Zweigniederlassung des ausländischen Versicherungsunternehmens zur Einsichtnahme aufzuliegen. Sofern diese Unterlagen gemäß Paragraph 280 a, HGB beim Firmenbuch in deutscher Sprache einzureichen sind, haben die Unterlagen in deutscher Sprache aufzuliegen.
  2. Absatz 2Die Unterlagen gemäß Absatz eins, sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszuhändigen.
  3. Absatz 3Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß den Paragraphen 198, Absatz 9,, 222 Absatz 2,, 223 Absatz 2,, 233, 236 mit Ausnahme der Ziffer 2 und 4, 237 Ziffer 3,, 7, 8, 10 und 12, 238 Ziffer eins,, 239 Absatz 2 und 240 Ziffer 9, HGB und die Angaben gemäß den Paragraphen 81 d,, 81n Absatz 2, Ziffer 9,, 10 und 12, 81n Absatz 5, erster Satz und 81o im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Auf Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen ist unabhängig von der Rechtsform Paragraph 280 a, HGB anzuwenden.
  5. Absatz 5In die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht gemäß Absatz eins, am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens und in allen seinen Betriebsstätten oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Einsichtnahme aufliegen. In die Veröffentlichung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens ist zusätzlich ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass der Jahresabschluss des Gesamtunternehmens gemäß Paragraph 280 a, HGB beim Firmenbuchgericht eingereicht wurde. Bei der Veröffentlichung sind das Firmenbuchgericht und die Firmenbuchnummer anzugeben.
  6. Absatz 5 aDer Bestätigungsvermerk des Treuhänders für die Überwachung des Deckungsstocks (Paragraph 23 a,) und des verantwortlichen Aktuars (Paragraph 24 b,) oder der Vermerk über die Versagung dieses Bestätigungsvermerks sind mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuch einzureichen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
  7. Absatz 6Für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gelten die Absatz eins bis 3 und 5 sinngemäß.
  8. Absatz 7Auf den Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß Paragraph 80 b, Absatz eins, ist Absatz 3, nicht anzuwenden. Zu veröffentlichen sind die Angaben gemäß Paragraph 245 a, Absatz 3, UGB und Paragraph 80 b, Absatz 2, sowie diejenigen Angaben, die den in Absatz 3, angeführten entsprechen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40089342

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P84/NOR40089342

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