Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Ist auf die Bestellung zur Prüfung und auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen (vgl. § 119i Abs. 7).

Text

Vorschriften über die Abschlußprüfung

Paragraph 82,
  1. Absatz einsDie Wahl des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen. Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben der FMA die zum Abschlussprüfer gewählte Person unverzüglich bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 271 a, HGB sind auf die Abschlussprüfer von Versicherungsunternehmen ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.
  3. Absatz 3Hat die FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinn des Paragraph 270, Absatz 3, HGB stellen.
  4. Absatz 4War die zum Abschlussprüfer gewählte Person bereits für das dem Jahr seiner Wahl vorangegangene Geschäftsjahr vom Versicherungsunternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Wahl des Abschlussprüfers der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 83, Absatz 3, Ziffer 3, für dieses Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann der Antrag gemäß Absatz 3 bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes gestellt werden.
  5. Absatz 5Der Abschlußprüfer hat gesondert über seine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens sowie über im Zuge der Prüfung wahrgenommene Tatsachen, welche die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen beeinträchtigen, zu berichten. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie von Anordnungen der FMA zu enthalten.
  6. Absatz 6Die Prüfung hat sich auch auf die in den Paragraphen 17 b,, 17c und 18a sowie in den Paragraphen 9 und 11 FKG angeführten Angelegenheiten, auf die Beachtung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß Paragraph 73 b und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß Paragraph 86 e und Paragraphen 6 bis 8 FKG sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß Paragraph 86 d und Paragraph 10, FKG auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten. Wird von Paragraph 73 b, Absatz 4 d, Gebrauch gemacht, so ist darüber ebenfalls zu berichten.
  7. Absatz 7Der Abschlussprüfer hat im Falle der Anwendung des Paragraph 81 h, Absatz 2, letzter Satz das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und insbesondere die Höhe der im Unternehmen vorhandenen stillen Nettoreserven zu prüfen; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten.
  8. Absatz 8Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme
    1. Ziffer eins
      bis zu 200 Millionen Euro auf
      2 Millionen Euro,
    2. Ziffer 2
      bis zu 400 Millionen Euro auf
      3 Millionen Euro,
    3. Ziffer 3
      bis zu einer Milliarde Euro auf
      4 Millionen Euro,
    4. Ziffer 4
      bis zu zwei Milliarden Euro auf
      6 Millionen Euro,
    5. Ziffer 5
      bis zu 5 Milliarden Euro auf
      9 Millionen Euro,
    6. Ziffer 6
      bis zu 15 Milliarden Euro auf
      12 Millionen Euro,
    7. Ziffer 7
      von mehr als 15 Milliarden Euro auf
      18 Millionen Euro

je geprüftem Versicherungsunternehmen. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern Paragraph 275, Absatz 2, HGB anzuwenden.

  1. Absatz 9Auf die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind die Absatz eins bis 7 anzuwenden.
  2. Absatz 10Bei Anwendung des Paragraph 80 b, Absatz eins, hat der Bericht gemäß Absatz 5, insbesondere auch nähere Angaben über die Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 80 b, Absatz eins, zu enthalten.
  3. Absatz 11Die Anwendung des Paragraph 86 b, Absatz 2 und des Paragraph 86 g, ist im Bericht gemäß Absatz 5, anzugeben.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067330

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P82/NOR40067330

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