(6)Absatz 6Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17b, 17c und 18a sowie in den §§ 9 und 11 FKG angeführten Angelegenheiten, auf die Beachtung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e und §§ 6 bis 8 FKG sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d und § 10 FKG auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten. Wird von § 73b Abs. 4d Gebrauch gemacht, so ist darüber ebenfalls zu berichten.Die Prüfung hat sich auch auf die in den Paragraphen 17 b,, 17c und 18a sowie in den Paragraphen 9 und 11 FKG angeführten Angelegenheiten, auf die Beachtung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß Paragraph 73 b und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß Paragraph 86 e und Paragraphen 6 bis 8 FKG sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß Paragraph 86 d und Paragraph 10, FKG auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten. Wird von Paragraph 73 b, Absatz 4 d, Gebrauch gemacht, so ist darüber ebenfalls zu berichten.