Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Versicherungsaufsichtsgesetz § 81c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81c

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

11.08.2005

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Gliederung der Bilanz und der Konzernbilanz

Paragraph 81 c,
  1. Absatz einsIn der Bilanz und der Konzernbilanz sind die in den Absatz 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
  2. Absatz 2Aktiva:

A. Immaterielle Vermögensgegenstände

römisch eins. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens

römisch II. Entgeltlich erworbener Firmenwert

römisch III. Aufwendungen für den Erwerb eines Versicherungsbestandes

römisch IV. Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände

B. Kapitalanlagen

römisch eins. Grundstücke und Bauten

römisch II. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen

  1. Ziffer eins
    Anteile an verbundenen Unternehmen
  2. Ziffer 2
    Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen
  3. Ziffer 3
    Beteiligungen
  4. Ziffer 4
    Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von und Darlehen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

römisch III. Sonstige Kapitalanlagen

  1. Ziffer eins
    Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
  2. Ziffer 2
    Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
  3. Ziffer 3
    Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen
  4. Ziffer 4
    Hypothekenforderungen
  5. Ziffer 5
    Vorauszahlungen auf Polizzen
  6. Ziffer 6
    Sonstige Ausleihungen
  7. Ziffer 7
    Guthaben bei Kreditinstituten
  8. Ziffer 8
    Andere Kapitalanlagen

römisch IV. Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft

C. Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung

D. Forderungen

römisch eins. Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft

  1. Ziffer eins
    an Versicherungsnehmer
  2. Ziffer 2
    an Versicherungsvermittler
  3. Ziffer 3
    an Versicherungsunternehmen

römisch II. Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft

römisch III. Eingeforderte ausstehende Einlagen

römisch IV. Sonstige Forderungen

E. Anteilige Zinsen und Mieten

F. Sonstige Vermögensgegenstände

römisch eins. Sachanlagen (ausgenommen Grundstücke und Bauten) und Vorräte

römisch II. Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand

römisch III. Eigene Aktien und eigene Partizipationsscheine

römisch IV. Andere Vermögensgegenstände

G. Verrechnungsposten mit der Zentrale

H. Rechnungsabgrenzungsposten

römisch eins. Verrechnungsposten zwischen den Abteilungen

  1. Absatz 3Passiva:

A. Eigenkapital

römisch eins. Grundkapital

  1. Ziffer eins
    Nennbetrag
  2. Ziffer 2
    Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen

römisch II. Dotationskapital

römisch III. Partizipationskapital

römisch IV. Kapitalrücklagen

  1. Ziffer eins
    gebundene
  2. Ziffer 2
    nicht gebundene

römisch fünf. Gewinnrücklagen

  1. Ziffer eins
    Sicherheitsrücklage
  2. Ziffer 2
    Gesetzliche Rücklage gemäß Paragraph 130, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung
  3. Ziffer 3
    Sonstige satzungsmäßige Rücklagen
  4. Ziffer 4
    Freie Rücklagen

römisch VI. Risikorücklage gemäß Paragraph 73 a, VAG, versteuerter Teil

römisch VII. Bilanzgewinn/Bilanzverlust,

davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag

B. Unversteuerte Rücklagen

römisch eins. Risikorücklage gemäß Paragraph 73 a, VAG

römisch II. Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen

römisch III. Sonstige unversteuerte Rücklagen

C. Nachrangige Verbindlichkeiten

D. Versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt

römisch eins. Prämienüberträge

  1. Ziffer eins
    Gesamtrechnung
  2. Ziffer 2
    Anteil der Rückversicherer

römisch II. Deckungsrückstellung

  1. Ziffer eins
    Gesamtrechnung
  2. Ziffer 2
    Anteil der Rückversicherer

römisch III. Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

  1. Ziffer eins
    Gesamtrechnung
  2. Ziffer 2
    Anteil der Rückversicherer

römisch IV. Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung

  1. Ziffer eins
    Gesamtrechnung
  2. Ziffer 2
    Anteil der Rückversicherer

römisch fünf. Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer

  1. Ziffer eins
    Gesamtrechnung
  2. Ziffer 2
    Anteil der Rückversicherer

römisch VI. Schwankungsrückstellung

römisch VII. Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

  1. Ziffer eins
    Gesamtrechnung
  2. Ziffer 2
    Anteil der Rückversicherer

E. Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung

römisch eins. Gesamtrechnung

römisch II. Anteil der Rückversicherer

F. Nichtversicherungstechnische Rückstellungen

römisch eins. Rückstellungen für Abfertigungen

römisch II. Rückstellungen für Pensionen

römisch III. Steuerrückstellungen

römisch IV. Sonstige Rückstellungen

G. Depotverbindlichkeiten aus dem abgegebenen Rückversicherungsgeschäft

H. Sonstige Verbindlichkeiten

römisch eins. Verbindlichkeiten aus dem direkten Versicherungsgeschäft

  1. Ziffer eins
    an Versicherungsnehmer
  2. Ziffer 2
    an Versicherungsvermittler
  3. Ziffer 3
    an Versicherungsunternehmen

römisch II. Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft

römisch III. Anleiheverbindlichkeiten (mit Ausnahme des Ergänzungskapitals)

römisch IV. Verbindlichkeiten gegen Kreditinstitute

römisch fünf. Andere Verbindlichkeiten

römisch eins. Verrechnungsposten mit der Zentrale

J. Rechnungsabgrenzungsposten

  1. Absatz 4Paragraph 224, HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 5Die Konzernbilanz umfaßt
    1. Ziffer eins
      zusätzlich zu den in Absatz 2, genannten Posten den Posten A. römisch fünf. Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, HGB in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Ziffer 2
      zusätzlich zu den im Absatz 3, genannten Posten die Posten A. römisch VIII. Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter und D. Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, HGB in der jeweils geltenden Fassung.
    Wird der Posten „Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, HGB in der jeweils geltenden Fassung“ passivseitig in die Konzernbilanz aufgenommen, so sind die Posten D. bis J. des Paragraph 81 c, Absatz 3, als E. bis K. zu bezeichnen. Die genannten Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40053505

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P81c/NOR40053505

Navigation im Suchergebnis