(2)Absatz 2Unbeschadet des § 222 Abs. 1 HGB und der §§ 125 Abs. 1 und 4 sowie 127 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 sind der Jahresabschluß und der Lagebericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluß so rechtzeitig festzustellen, daß die Vorlagefristen des § 83 eingehalten werden.Unbeschadet des Paragraph 222, Absatz eins, HGB und der Paragraphen 125, Absatz eins und 4 sowie 127 Absatz eins, Aktiengesetz 1965 sind der Jahresabschluß und der Lagebericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluß so rechtzeitig festzustellen, daß die Vorlagefristen des Paragraph 83, eingehalten werden.