Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluß, den Konzernabschluß, den Lagebericht und den Konzernlagebericht

Paragraph 81,
  1. Absatz einsDer Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Paragraph 222, Absatz eins, HGB und der Paragraphen 125, Absatz eins und 4 sowie 127 Absatz eins, Aktiengesetz 1965 sind der Jahresabschluß und der Lagebericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluß so rechtzeitig festzustellen, daß die Vorlagefristen des Paragraph 83, eingehalten werden.
  3. Absatz 3Für den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht gilt Absatz 2, sinngemäß.
  4. Absatz 4Für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen hat die Geschäftsleitung in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen.
  5. Absatz 5Das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen hat dem Kalenderjahr zu entsprechen. Die FMA kann für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich indirektes Geschäft betreiben, ein abweichendes Geschäftsjahr zulassen. Der Konzernabschluß ist auf den Stichtag 31. Dezember aufzustellen; dies gilt auch für den befreienden Konzernabschluß und Konzernlagebericht.
  6. Absatz 6Paragraph 252, Absatz eins, HGB ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067317

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P81/NOR40067317

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