Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

10.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Geschäftsplan

Paragraph 8,
  1. Absatz einsMit dem Antrag auf Erteilung der Konzession ist der Geschäftsplan vorzulegen.
  2. Absatz 2Der Geschäftsplan hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will, im Fall der übernommenen Rückversicherung auch die Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will,
    2. Ziffer 2
      die Grundzüge der Rückversicherungspolitik,
    3. Ziffer 3
      die Zusammensetzung der Eigenmittel,
    4. Ziffer 4
      die Schätzung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes und den Nachweis, daß die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
    5. Ziffer 5
      für den Betrieb des in Ziffer 18, der Anlage A angeführten Versicherungszweiges Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen.
  3. Absatz 3Als Bestandteil des Geschäftsplans sind für die ersten drei Geschäftsjahre anzugeben
    1. Ziffer eins
      die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,
    2. Ziffer 2
      das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen,
    3. Ziffer 3
      die Planbilanz und Planerfolgsrechnung,
    4. Ziffer 4
      die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4Die Satzung gehört zum Geschäftsplan, wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt.
  5. Absatz 5Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so gehören die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3, nur dann zum Geschäftsplan, wenn sich aus dem Betrieb des weiteren Versicherungszweiges zusätzliche Anforderungen an die Eigenmittelausstattung ergeben.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40089310

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P8/NOR40089310

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