(3)Absatz 3Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, von der Auflösung unverzüglich einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Vertragsstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung“ überschrieben ist. Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die Verständigung in einer der Amtssprachen des Staates zu erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist, und auf den Inhalt der Bestimmungen des § 213 Aktiengesetz 1965 hinzuweisen.Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, von der Auflösung unverzüglich einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Vertragsstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung“ überschrieben ist. Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die Verständigung in einer der Amtssprachen des Staates zu erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist, und auf den Inhalt der Bestimmungen des Paragraph 213, Aktiengesetz 1965 hinzuweisen.