Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 7c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7c

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Auflösung

Paragraph 7 c,
  1. Absatz einsDie Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Aktiengesetz 1965 oder Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 dieses Bundesgesetzes ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu machen, und zwar im Fall des Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer 2, Aktiengesetz 1965 durch einen Auszug aus dem Auflösungsbeschluss. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung österreichisches Recht anzuwenden ist, zu enthalten.
  3. Absatz 3Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, von der Auflösung unverzüglich einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Vertragsstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung“ überschrieben ist. Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die Verständigung in einer der Amtssprachen des Staates zu erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist, und auf den Inhalt der Bestimmungen des Paragraph 213, Aktiengesetz 1965 hinzuweisen.
  4. Absatz 4Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Vertragsstaat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen.
  5. Absatz 5Die Abwickler haben die Gläubiger jährlich durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern über den Stand der Abwicklung zu unterrichten. Bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, sind einzeln zu unterrichten.

Anmerkung

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40089309

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P7c/NOR40089309

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