(1a)Absatz eins aAn Stelle eines Widerrufs der Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z 6 oder 7 kann die FMA gegenüber dem Versicherungsunternehmen auf der Grundlage von § 104 Abs. 1 jene Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht zu ermöglichen.An Stelle eines Widerrufs der Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 6, oder 7 kann die FMA gegenüber dem Versicherungsunternehmen auf der Grundlage von Paragraph 104, Absatz eins, jene Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht zu ermöglichen.