Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 7b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7b

Inkrafttretensdatum

15.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Widerruf der Konzession

Paragraph 7 b,
  1. Absatz einsDie Konzession ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nicht mehr erfüllt sind,
    2. Ziffer 2
      das Versicherungsunternehmen innerhalb der gesetzten Frist die im Solvabilitätsplan oder Finanzierungsplan gemäß Paragraph 104 a, Absatz eins und 2 vorgesehenen Maßnahmen nicht durchgeführt hat,
    3. Ziffer 3
      das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund von Anordnungen der FMA obliegen;
    4. Ziffer 4
      über das Vermögen des Versicherungsunternehmens der Konkurs eröffnet oder das Versicherungsunternehmen auf andere Weise aufgelöst wurde.
  2. Absatz eins aAn Stelle eines Widerrufs der Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 6, oder 7 kann die FMA gegenüber dem Versicherungsunternehmen auf der Grundlage von Paragraph 104, Absatz eins, jene Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht zu ermöglichen.
  3. Absatz 2Die Konzession für ein Unternehmen, das eine Genehmigung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, erhalten hat, ist zu widerrufen, wenn die für die Überwachung der Eigenmittelausstattung für den gesamten Bereich des EWR zuständige Behörde die Konzession wegen unzureichender Eigenmittelausstattung widerrufen hat.
  4. Absatz 3Der Widerruf der Konzession bewirkt, daß Versicherungsverträge nicht mehr abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.
  5. Absatz 4Nach Widerruf der Konzession sind von der FMA alle geeigneten Maßnahmen zu treffen,um die Interessen der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann zu diesem Zweck die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens eingeschränkt oder untersagt werden. Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet kundzumachen.

Anmerkung

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40053490

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P7b/NOR40053490

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